fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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sich reichen zu lassen, in beiden Fällen jedoch dürfen die Grenzen eines mäßigen Genusses nicht 
schritten werden. Der Genuß von Branntwein ist ausgeschlossen. 
9. Allen Gefangenen ist in jeder Woche Einmal frisches Leibweißzeug zu reichen. 
10. Der Gebrauch einer bequemeren Lagerstätte, sowie der öftere Wechsel des Leib- 
weißzeuges ist solchen Gefangenen, welche die Mittel hiezu besitzen, unbenommen. 
11. Die Heizung der Gefängnisse findet der Regel nach vom 15. Oktober bis zum 15 
statt und soll so geschehen, daß den Gefangenen nie gegründeter Anlaß gegeben wird, sich 
zu beschweren. 
12. Das Tabakrauchen ist sämmtlichen Gefangenen strenge untersagt; ebenso ist 
kauen verboten. 
13. Verfehlungen gegen die Ordnung des Gefängnisses werden nach Maßgabe der Gei 
straft werden. 9dei 
Und 
über 
das 
Anweisung 
zur 
Führung der Gefangenenverzeichnisse. 
1. In jedem amtsgerichtlichen Gefängniß sind drei Verzeichnisse der Gefangenen 
I. Verzeichniß der Untersuchungsgefangenen, 
II. Verzeichniß der Strafgefangenen, 
III. Verzeichniß der Civilgefangenen 
zu führen. 
Jede in das Gefängniß aufgenommene Person ist in das betreffende Verzeichniß 
Die Eintragung geschieht innerhalb der einzelnen Verzeichnisse in derjenigen Neihenfolnd 
sich durch die Zeit des thatsächlichen Eintritts des Gefangenen in das Gefängniß ergibt. ge, 
In das Verzeichniß I1 sind auch diejenigen „Festgenommenen“, deren Freilassun 
vom Richter verfügt wird, dann aufzunehmen, wenn dieselben in das Gefängniß einget 
2. In sämmtlichen drei Verzeichnissen ist die Spalte 1 für die durch das Etats 
fende Nummer bestimmt. Am Schlusse des Etatsjahrs ist jeweils mit einer neuen 
zu beginnen, ohne daß es der Anlage eines neuen Verzeichnisses bedürfte. 
In dem Verzeichniß I sind die Spalten 1—9, in dem Verzeichniß II die Spalten 
in dem Verzeichniß III die Spalten 1—6 unmittelbar nach der Aufnahme des Gefange? 
Gefängniß auszufüllen. * 
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