Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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vom 27. Juni 1892 (Reg. Blatt S. 197) die hierüber ergehenden besonderen Vorschri— 
zu beachten. chrii:. 
S. 21. 
Von jeder Aufnahme eines Kranken, soweit solche nicht nach Maßgabe des 
erfolgt, ist der Bezirkspolizeibehörde des Wohnsitzes des Kranken, oder soweit dieser 
Mohnsitz nicht hat, der Bezirkspolizeibehörde seines letzten Aufenthalts Mittheil.- 
machen. Das Medizinalkollegium ist jedoch befugt, in besonderen Fä ung 
lleu vo 
Vorschrift zu entbinden. e-uu dir- 
8. 22. 
Jeder Kranke hat wenigstens folgende Effekten in durchaus gutem Zustand 
zubringen: e 
a) ein männlicher Kranker: 
Sonntags= und 1 Werktagsanzug, 
Paar Hosenträger, 
Halsbinden, 
Mützen (1 Hut), 
Paar Schuhe (Stiefel), 
Paar Sommersocken, 
Paar Wintersocken, 
Hemden, 
Paar Unterhosen, 
Taschentücher; 
b) eine weibliche Kranke: 
Kleider von Baumwollenstoff, 
wollenes Kleid, 
Unterröcke, worunter wenigstens 2 wollene, 
Jacken, 
Hemden, 
Schürzen, 
Halstücher, 
wollene Halstücher, 
6 Taschentücher, 
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