Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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oder der in den Fällen der Ziff. 13 an deren Stelle tretenden Gebühr für die Mir 
waltung angerechnet werden: tü 
a) Versäumnißgebühr d. h. Entschädigung für den durch die Abn 
vom Wohnort einschließlich des Reisens veranlaßten besonderen Zeitaufw efende 
and un 
Diät d. h. Vergütung der auswärts erforderlichen Zebrung. für iede Stum 
der nothwendigen Abwesenheit von Haus tun 
bis zum Höchstbetrag von 15 
für einen vollen Tag bis zu 24 Stunden; 
b) Ersatz der Reiseauslagen: 
a) wenn und soweit Eisenbahn, Dampfboot oder Post zur Reise benützt 
werde 
1. 
können, die Auslagen an Fahrgebühr II. Klasse bei Eisenbahnen, 1 
bei Dampfbooten, Fahrtaxe der Post; außerdem als Entschädigung 
sämmtliche Nebenauslagen die halbe Taxe für einen Platz in II. Klasse“ 
gewöhnlichen Eisenbahnzugs, für einen Platz in I. Klasse eines Dampf## 
und die halbe Taxe für einen Platz bei der Post, fbooe 
6) soweit die Benützung der Eisenbahn, des Dampfboots oder der Po 
möglich ist, für jeden zurückgelegten Kilometer 40 Pfennig, wobei Bru chthe. 
eines Kilometers als volle Kilometer angerechnet werden dürfen. be- 
*7: 
st nie 
Wenn die Verrichtungsgebühr beziehungsweise die Gebühr für die Mü 
(Ziff. 13 lit. b) den Betrag von 10 übersteigt, so wird die Gebühr lit. a 
Mehrbetrag, jedoch nicht unter den Betrag von 12 gekürzt. 
15. Die ärztliche Praxis ausübenden Mitglieder des Medizinalkollegiums erhal:. 
bei Verrichtungen außerhalb ihres Wohnorts außer der etwaigen Gebühr für d a rn 
schäft (Verrichtungsgebühr oder in den Fällen der Ziff. 13 Gebühr für die M V. 
waltung): eu 
a) Diäten und Reisekosten nach den Bestimmungen des Diätenregulativ 8 
23. Juni 1873 (Reg. Blatt S. 269), ve 
b) für entgehenden Erwerb auf einen vollen Tag (volle 8 bis 24 Stunden) 
für weniger als 8 und mehr als 2 Stunden 
hewaltur 
10 
6 
Dieselben Bezüge kommen den Oberamtsärzten zu bei Verrichungen auherhal. 
Oberamtsbezirks, für welchen sie angestellt sind. «
	        
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