Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Gebühren der approbirten Aerzte, Zahnärzte, Wundärzte zweiter Abtheilu 
Hebammen für die Geschäfte der privatpraris. Vom 25. März 1899. 
Auf Grund des §. 3 der Königlichen Verordnung vom 17. März d. Js., bet 
die Gebühren der Aerzte, Zahnärzte, Wundärzte zweiter Abtheilung und Hebamm. 
(Reg. Blatt S. 274) werden die Gebühren für die beruflichen Leistungen der approbin) 
Aerzte, Zahnärzte, Wundärzte zweiter Abtheilung und Hebammen in der Privat v5n 
mit Wirkung vom 1. Mai d. Is. an festgesetzt, wie folgt: prar 
ng ut 
reffen. 
I. Gebühren für approbirte Aerzte. 
Allgemeine Verrichkungen. 
1) a. Erster Besuch des Arztes bei dem Kranken 2—10 
b. jeder folgende im Verlaufe derselben Krankheit 
2) a. Erste Berathung eines Kranken ohne Besuch 1 5 
b. jede folgende Berathung in derselben Krankheit n 
1 
3) Die Gebühr für den Besuch beziehungsweise die Berathung schließt die * 
suchung des Kranken und die Verordnung mit ein. 
Findet jedoch eine besonders eingehende Untersuchung eines oder mehrerer 
unter Anwendung des Augen-, Ohren-, Nasen-, Kehlkopf-, Scheiden-, Mastdarm-Spi i 
statt, oder werden die Sehkraft, der Brechungszustand der Augen oder etwaige arue 
blindheit bestimmt, so können neben der Gebühr Ziffer 1 und 2 hiefür besonders beren 
werden . ... .... ..... « 
4) Muß der Arzt nach der Beschaffenheit des Falles oder auf velana 
Kranken oder seiner Angehörigen länger als eine Stunde verweilen, so stehen ihm « 
der gewöhnlichen Besuchsgebühr noch für Zeitversäumniß zu für jede weitere ang aut. 
Stunde . .... 
5) Mehr als zwei Besuche an einem Tage können nur dann berechnet werr 
wenn dieselben im Einverständniß mit dem Kranken oder den Angehörigen des “ 
erstattet wurden oder nach der Beschaffenheit des Falles nothwendig waren. 
6) Sind bei einem Besuche mehrere zu einer Familie gehörende und in derselb. 
Wohnung befindliche Kranke gleichzeitig zu behandeln, so ermäßigt sich der Gebn urn 
ansatz für die zweite und jede folgende Person auf die Hälfte der Ansätze in Zin 
et 
gan 
efange: 
selb.
	        
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