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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Gebühren der approbirten Aerzte, Zahnärzte, Wundärzte zweiter Abtheilu
Hebammen für die Geschäfte der privatpraris. Vom 25. März 1899.
Auf Grund des §. 3 der Königlichen Verordnung vom 17. März d. Js., bet
die Gebühren der Aerzte, Zahnärzte, Wundärzte zweiter Abtheilung und Hebamm.
(Reg. Blatt S. 274) werden die Gebühren für die beruflichen Leistungen der approbin)
Aerzte, Zahnärzte, Wundärzte zweiter Abtheilung und Hebammen in der Privat v5n
mit Wirkung vom 1. Mai d. Is. an festgesetzt, wie folgt: prar
ng ut
reffen.
I. Gebühren für approbirte Aerzte.
Allgemeine Verrichkungen.
1) a. Erster Besuch des Arztes bei dem Kranken 2—10
b. jeder folgende im Verlaufe derselben Krankheit
2) a. Erste Berathung eines Kranken ohne Besuch 1 5
b. jede folgende Berathung in derselben Krankheit n
1
3) Die Gebühr für den Besuch beziehungsweise die Berathung schließt die *
suchung des Kranken und die Verordnung mit ein.
Findet jedoch eine besonders eingehende Untersuchung eines oder mehrerer
unter Anwendung des Augen-, Ohren-, Nasen-, Kehlkopf-, Scheiden-, Mastdarm-Spi i
statt, oder werden die Sehkraft, der Brechungszustand der Augen oder etwaige arue
blindheit bestimmt, so können neben der Gebühr Ziffer 1 und 2 hiefür besonders beren
werden . ... .... ..... «
4) Muß der Arzt nach der Beschaffenheit des Falles oder auf velana
Kranken oder seiner Angehörigen länger als eine Stunde verweilen, so stehen ihm «
der gewöhnlichen Besuchsgebühr noch für Zeitversäumniß zu für jede weitere ang aut.
Stunde . ....
5) Mehr als zwei Besuche an einem Tage können nur dann berechnet werr
wenn dieselben im Einverständniß mit dem Kranken oder den Angehörigen des “
erstattet wurden oder nach der Beschaffenheit des Falles nothwendig waren.
6) Sind bei einem Besuche mehrere zu einer Familie gehörende und in derselb.
Wohnung befindliche Kranke gleichzeitig zu behandeln, so ermäßigt sich der Gebn urn
ansatz für die zweite und jede folgende Person auf die Hälfte der Ansätze in Zin
et
gan
efange:
selb.