Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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95) Beistand, beziehungsweise Operation bei einer Molengeburt 10 40 „ 
0) Stillung einer gefährlichen Geburtsblutng 10—40„ 
97) Naht eines frischen Dammrisses ’8—10 5 
98) Wiederbelebung eines scheintodten Neugeborenen ... 381 1 
99) Werden bei einer künstlichen Entbindung mehrere der oben von Ziffer ** 
an aufgeführten operativen Eingriffe vorgenommen, darf im Ganzen der Höchstb etrag 
von 120 J nicht überschritten werden. 
Anmerkung: 
Für die Anrechnungen der Wundärzte der früheren dritten Abtheilung bleiben auch fernerhi 
Sätze der Taxe vom 14. Oktober 1830 maßgebend. in? 
a 
IV. Gebühren für Hebammen. 
1) Für eine geburtshilfliche Untersuchung ..... T 
2) Für außerordentliche Berufung zu einer Berathung 
3) Für den Beistand bei einer Geburt oder Fehlgeburt bei Tag oder agache und 
die gewöhnliche Besorgung der Mutter und des Kindes in der ersten Woche nach da 
Entbindung: de 
J 
a. in leichteren Fällen. .. —15 
.6 
b. in schwereren Fällen, wenn längere Zeit mit der Gebarenden 2 t. 
wurde 10—20. ac 
c. für die Besorgung der Mutter und des Kindes von der weiten Woche u- 
wo es verlangt wird, wöchentlich » XG an 
4) Für eine im Nothfall unternommene aburtiifie Operation, neben 
Der 
Gebühr gemäß Zifferregg 5—10 „ 
5) Für eine Nachtwache bei einer Entbundenen 3 6 "6 
6) Ausstopfen der Schede 2—5 
7) Einspritzung in die Scheide 60 5 bis 6 “ 
8) Anlegung des Catheters 60 J bis 1. « 
9) Schröpfen bis zu 6 Köpfen 14 50 
für jeden weiteren Koof ... 20 « 
10) Ansetzen von Blutegeln bis zu 5 Stick 75 
für jeden weiteren 12
	        
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