Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

2

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1899

S.  1075)  wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert:

1.  In  Nr.  XXXVe#:
1.  Es  wird  eingeschaltet:
a)  Hinter  dem  mit  „Ammon-Nobelit“  beginnenden  Absatze:
Ammon-Tremonit  oder  Gesteins-Tremonit  mit  oder  ohne  die  angehängten

  Zahlen  I,  II,  III  usw.  (Gemenge  von  mindestens  51  Prozent
Ammoniaksalpeter,  höchstens  5  Prozent  gelatiniertem  Dinitroglyzerin  und
höchstens  5  Prozent  Kali=  oder  Natron=  oder  Barytsalpeter  oder  einem
Gemenge  dieser  Salpeterarten,  ferner  von  flüssigen  oder  festen  aromatischen
Nitrokörpern,  nämlich  Nitrobenzol,  Nitronaphthalin,  Nitrotoluol  —  davon
höchstens  20  Prozent  Dinitrotoluol  oder  Mono=  und  Dinitrotoluol
oder  höchstens  13  Prozent  Trinitrotoluol  —,  ferner  von  Mehlen  aus
Pflanzen  oder  Pflanzenteilen  oder  Mineralkohle,  sowie  von  Alkalichloriden,
Karbonaten,  Phosphaten,  Oxalaten  und  Sulfaten  der  Alkalien  und
von  höchstens  3  Prozent  Alkalichromaten.  Enthalten  die  Gemenge
kein  Trinitrotoluol,  so  darf  der  Gehalt  an  Kali=  oder  Natron=  oder
Barytsalpeter  oder  einem  Gemenge  dieser  Salpeterarten  höher  sein,
jedoch  15  Prozent  der  Gesamtmenge  nicht  übersteigen),

b)  Hinter  dem  mit  „Anagon-Sprengpulver“  beginnenden  Absatze:
Neu-Anagon  (Gemenge  von  mindestens  70  Prozent  Ammoniaksalpeter,

gepulverter  Zinkaluminiumlegierung  und  Holzkohle),

Anilit  (Gemenge  von  mindestens  70  Prozent  Ammoniaksalpeter,  Kupfersulfatanilin

  oder  Kupferoxalatanilin  und  höchstens  5  Prozent  Zucker),

|l  Hinter  dem  mit  „Petroklastit  II“  beginnenden  Absatze:
Gesteins-Plastammon  (Gemenge  von  mindestens  70  Prozent  Ammoniaksalpeter,

  Glyzerin,  höchstens  15  Prozent  Nitrotoluolen  oder  Nitrobenzolen
  oder  Nitroxylolen,  davon  höchstens  10  Prozent  Trinitroverbindungen,
  und  von  höchstens  4  Prozent  Nitrosemizellulose),

Steinkohlen-Plastammon  (Gemenge  von  mindestens  70  Prozent

Ammoniaksalpeter,  höchstens  25  Prozent  Kalisalpeter,  Glyzerin,  Mononitrotoluol
  und  höchstens  4  Prozent  Nitrosemizellulose),