Anlage.
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Nachweisung
derjenigen Behörden, welche im Ressort der Königlich Sächsischen Militärverwaltung bei der Pfändung
des Diensteinkommens von Offizieren") und von Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensione.
dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden. Ge
bührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärver
waltung berufen sind, den Reichs-Militär-Fiskus als Drittschuldner im Sinne der §§. 730 ff. * de.
Civilprozeßordnung zu vertreten. «
Ums-—- - · — —
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkun
Nr. Len.
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A. Betreffs der altiven Offiziere und
Beamten:
I. den Regimentsk d „den Kom- Bei Pfändung des Diensteinkommens Bei ä
mandeuren der selbständigen (nicht der ihnen unterstellten, Gehalt empfang- Lichndeung der
regimentirten) Bataillone, der Unter- enden Offiziere und Beamteneenschließ= der l# mureur
ffizierschule und der Unteroffizier-V lich der aggregirten Offiziere; jedoch mit Truppenthante de
schule sowie den Kommandeuren der Ausnahme der a la suite der Truppen- enden ile ie
Landwehrbezirke und dem Vorstande theile stehenden Offiziere. at die Zus# er
des Bekleidungsamts. an das K Vellun
teriu iin
II Bei Pfändung des Diensteinkommens mn (siehe Au
der Militär-Intendantur des betreffen
den A korps (K Intendantt
)
J
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) Soweit die Nachweisung keine besonderen Be
auch die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) inbegri
* ) 6§. 829 ff. der Civilprozeßordnung in
der Regimentskommandeure, der Kom-
mandeure der selbständigen (nicht regi-
mentirten) Bataillone, der Unteroffizier-
schule und der Unteroffizier-Vorschule;
2. der Auditeure und Militärgerichts-Ak-
tuarien;
des Korps-Generalarztes und des bei
diesem fungirenden Ober= oder Assistenz-
arztes, der Generaloberärzte, der Gar-
aisovtärzre des Korps-Stabsapothekers
sowie des Garnisonapothekers;
der Militär-Oberpfarrer, der Divisions=
und Garnisonpfarrer sowie der Divi-
sions= und Garnisonküster;
des Korps-Roßarztes;
.der °## majore;
44 der Militär-Intendantur-Beamten mit
Auspnahme des Militär-Intendanten;
8. der Beamten der Proviantämter;
., der Beamten der Garnisonverwaltungen;
10.) der Beamten des Garnison-Bauwesens;
11.|der Beamten der Garnisonlazarethe.
22
—
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Wegen des Militär
1 # ⁊
tendanten siehe
timmungen enthält, sind unter d i .
sl g hält, si nter der Bezeichnung „Offiziere
er vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung.