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2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem
Oberamt Tübingen im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von dem Ortsvorsteher
auf ortsübliche Weise in Tübingen bekannt zu machen.
3) Die Wählerliste muß binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegenwärtigen
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag, den 19. Januar d. Is.,
vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs
Tagen, also bis Mittwoch, den 25. Jannar d. Is., einschließlich auf dem Rathhaus
zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber
Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenw###igen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Montag, den 30. Januar d. Is., hat der
Ortsvorsteher die Wählerliste nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem
Oberamt zu übergeben.
4) Die Wahl ist genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen
Verfügung im Regierungsblatt, also
am Mittwoch, den 8. Februar d. Js.,
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 (Reg. Blatt S. 212)
vorgeschriebene Bekanntmachung hat spätestens am Sonntag, den 5. Februar d. Js.,
zu erfolgen.
6) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 13a
bis 18e der Wahlgesetznovelle und die §§. 11—22 der Vollziehungsinstruktion zu der-
selben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß den
Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen
Stimmen freisteht.
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat
spätestens am Samstag, den 11. Februar d. Is., stattzufinden.