Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche 
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem 
Oberamt Tübingen im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von dem Ortsvorsteher 
auf ortsübliche Weise in Tübingen bekannt zu machen. 
3) Die Wählerliste muß binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegenwärtigen 
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag, den 19. Januar d. Is., 
vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs 
Tagen, also bis Mittwoch, den 25. Jannar d. Is., einschließlich auf dem Rathhaus 
zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung 
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber 
Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenw###igen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Montag, den 30. Januar d. Is., hat der 
Ortsvorsteher die Wählerliste nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem 
Oberamt zu übergeben. 
4) Die Wahl ist genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen 
Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Mittwoch, den 8. Februar d. Js., 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 (Reg. Blatt S. 212) 
vorgeschriebene Bekanntmachung hat spätestens am Sonntag, den 5. Februar d. Js., 
zu erfolgen. 
6) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 13a 
bis 18e der Wahlgesetznovelle und die §§. 11—22 der Vollziehungsinstruktion zu der- 
selben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß den 
Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen 
Stimmen freisteht. 
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am Samstag, den 11. Februar d. Is., stattzufinden.
	        
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