Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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88.

In  den  Fällen  des  §  71  des  Viehseuchengesetzes  wird  keine
Entschädigung  gewährt.  Im  Falle  des  §  71  Nr.  1  ist  jedoch  für
Rinder,  Pferde,  Esel,  Maultiere  und  Maulesel  die  Entschädigung
auch  dann  nicht  zu  versagen,  wenn  die  Krankheit  in  Wild=  und
Rinderseuche  oder  in  Tollwut  bestanden  hat.

89.
Die  Entschädigung  wird  gewährt
I.  von  der  Gesamtheit  der  in  den  Seuchenkassen  vertretenen
Viehbesitzern
1.  zum  Gesamtbetrage:
für  die  aus  Anlaß  der  Tollwut,  des  Rotzes  oder  der
Lungenseuche  auf  polizeiliche  Anordnung  getöteten  und
mit  einer  dieser  Seuchen  behafteten  sowie  für  die  nach
der  Anordnung  an  einer  dieser  Seuchen  gefallenen  Tiere,
ferner  in  den  Fällen  des  §  66  Nr.  2,4  des  Viehseuchengesetzes

  und  des  §  5  Nr.  1,2  des  gegenwärtigen
Gesetzes;

2.  zur  Hälfte:
für  die  aus  Anlaß  der  Maul=  und  Klauenseuche  auf
polizeiliche  Anordnung  getöteten  und  mit  dieser  Seuche
behafteten  sowie  für  die  nach  der  Anordnung  an  dieser
Seuche  gefallenen  Rinder;

3.  zu  zwei  Dritteln:
für  die  aus  Anlaß  der  Tuberkulose  (8  10  Abs.  1  Nr.  12
des  Viehseuchengesetzes)  auf  polizeiliche  Anordnung  getöteten
  und  mit  dieser  Seuche  behafteten  sowie  für  die
nach  der  Anordnung  an  dieser  Seuche  gefallenen  Rinder;

II.  im  übrigen  aus  der  Staatskasse.

In  den  Fällen  des  Abs.  1  unter  I  Nr.  2,3  ist  die  ganze  Entschädigung
  zunächst  von  der  Gesamtheit  der  Viehbesitzer  ()  zu  leisten
u  diesen  aus  der  Staatskasse  der  auf  sie  entfallende  Anteil  zu
erstatten.