Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche
Aufruf  der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem
Oberamt  Tübingen  im  Amtsblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  dem  Ortsvorsteher
auf  ortsübliche  Weise  in  Tübingen  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerliste  muß  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Donnerstag,  den  19.  Januar  d.  Is.,
vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  sechs
Tagen,  also  bis  Mittwoch,  den  25.  Jannar  d.  Is.,  einschließlich  auf  dem  Rathhaus
zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung
etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission  hierüber
Beschluß  zu  fassen.

Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  des  gegenw###igen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  am  Montag,  den  30.  Januar  d.  Is.,  hat  der
Ortsvorsteher  die  Wählerliste  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen  dem
Oberamt  zu  übergeben.

4)  Die  Wahl  ist  genau  am  dreißigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
Verfügung  im  Regierungsblatt,  also

am  Mittwoch,  den  8.  Februar  d.  Js.,

in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  der  Wahlgesetznovelle  vom  16.  Juni  1882  (Reg.  Blatt  S.  212)
vorgeschriebene  Bekanntmachung  hat  spätestens  am  Sonntag,  den  5.  Februar  d.  Js.,
zu  erfolgen.

6)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornehmlich  auf  Art.  12,  Art.  13  Abs.  2,  Art.  13a
bis  18e  der  Wahlgesetznovelle  und  die  §§.  11—22  der  Vollziehungsinstruktion  zu  derselben
  vom  6.  November  1882  hingewiesen  und  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  den
Wählern  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung  einschließlich  der  Zählung  der  abgegebenen
Stimmen  freisteht.

7)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Samstag,  den  11.  Februar  d.  Is.,  stattzufinden.