Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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des  §.  4  Abs.  4  Ziffer  2  und  des  §.  23  Abs.  2  der  Bekanntmachung,  betreffend  die
ärztliche  Prüfung,
des  §.  11  Abs.  2  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Zahnärzte,
des  §.  4  Abs.  3  Ziffer  3  und  des  §F.  17a  Abs.  2  der  Bekanntmachung,  betreffend  die
Prüfung  der  Apotheker,
gilt  in  den  unter  1  bezeichneten  Fällen  jede  Bescheinigung  der  Universitäts=  oder  Anstaltsbehörde
  über  die  vollständige  Erledigung  des  Studiums.

3)  Als  Anmeldebuch  im  Sinne  des  8.  3  Abs.  4  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  ärgtliche
Vorprüfung,  gilt  in  den  unter  1  bezeichneten  Fällen  jede  Bescheinigung  der  Universitätsbehörde
  über  die  Annahme  von  Vorlesungen.

4)  Der  Immatiikulation  im  Sinne  des  §.  1  Abs.  1  und  des  §.  8  der  Bekanmmachung,  betreffend
  die  ärztliche  Vorprüfung,  wird  in  den  unter  1  bezeichneten  Fällen  die  Zulassung
zum  gastweisen  Besuche  der  Vorlesungen  gleich  geachtet.

5)  Dem  wissenschaftlichen  Qualifikationszeugnisse  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  im
Sinne  des  §.  4  Abs.  3  Ziffer  1  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Apotheker,
steht  das  Zeugniß  einer  als  berechtigt  anerkannten  Schule  über  den  Erwerb  der  entsprechenden
  wissenschaftlichen  Vorbildung  gleich.

Berlin,  den  24.  April  1899.
Der  Reichskanzler:
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

Hekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegsweseus,
betressend)  Aenderungen  der  Deutschen  Wehrordunug.  Vom  17.  Juni  1899.

Nachstehend  werden  die  in  der  Nro.  23  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich

vom  laufenden  Jahre  veröffentlichten  Aenderungen  der  Deutschen  Wehrordnung  unter
Bezugnahme  auf  die  Verfügungen  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens
vom  5.  Januar  1889  (Reg.  Blatt  S.  5)  und  4.  Dezember  1893  (Reg.  Blatt  S.  318)
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  17.  Juni  1899.
Pischek.  Schott  von  Schottenstein.