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des §. 4 Abs. 4 Ziffer 2 und des §. 23 Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend die
ärztliche Prüfung,
des §. 11 Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Zahnärzte,
des §. 4 Abs. 3 Ziffer 3 und des §F. 17a Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend die
Prüfung der Apotheker,
gilt in den unter 1 bezeichneten Fällen jede Bescheinigung der Universitäts= oder Anstaltsbehörde
über die vollständige Erledigung des Studiums.
3) Als Anmeldebuch im Sinne des 8. 3 Abs. 4 der Bekanntmachung, betreffend die ärgtliche
Vorprüfung, gilt in den unter 1 bezeichneten Fällen jede Bescheinigung der Universitätsbehörde
über die Annahme von Vorlesungen.
4) Der Immatiikulation im Sinne des §. 1 Abs. 1 und des §. 8 der Bekanmmachung, betreffend
die ärztliche Vorprüfung, wird in den unter 1 bezeichneten Fällen die Zulassung
zum gastweisen Besuche der Vorlesungen gleich geachtet.
5) Dem wissenschaftlichen Qualifikationszeugnisse für den einjährig-freiwilligen Militärdienst im
Sinne des §. 4 Abs. 3 Ziffer 1 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker,
steht das Zeugniß einer als berechtigt anerkannten Schule über den Erwerb der entsprechenden
wissenschaftlichen Vorbildung gleich.
Berlin, den 24. April 1899.
Der Reichskanzler:
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Hekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegsweseus,
betressend) Aenderungen der Deutschen Wehrordunug. Vom 17. Juni 1899.
Nachstehend werden die in der Nro. 23 des Central-Blatts für das Deutsche Reich
vom laufenden Jahre veröffentlichten Aenderungen der Deutschen Wehrordnung unter
Bezugnahme auf die Verfügungen der Ministerien des Innern und des Kriegswesens
vom 5. Januar 1889 (Reg. Blatt S. 5) und 4. Dezember 1893 (Reg. Blatt S. 318)
zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 17. Juni 1899.
Pischek. Schott von Schottenstein.