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Auf Ihren Bericht vom 10. Mai ds. Is. will Ich die anliegenden Aenderungen der Deutschen Wehrordnung
hierdurch genehmigen.
Neues Palais, den 22. Mai 1899.
Wilheln.
Graf v. Posadowsky.
An den Reichskanzler.
Renderungen der Deutschen Wehrordnung.
Die Wehrordnung wird geändert wie folgt:
KF. 1.
Im ersien Absatz der Ziffer 1 wird für „19“: „22“ gesetzt.
Hinter dem dritten Absatz der Ziffer 1 wird für „R. M. G. S. 6.“: „G. v. 25. 3. 99. Art. 1
g. 5.“ gesetzt.
§. 2.
Ziffer 2r und Ziffer Zr lauten:
„r) für Schaumburg-Lippe das Fürstlich schaumburg-lippische Ministerium zu Bückebürg.“
Der fünfte Absatz der Ziffer 3 lautet:
„Im Königreiche Sachsen werden die Ersatzbehörden dritter Instanz innerhalb der Armeekorps
durch den kommandierenden General und den Vorstand der in Betracht kommenden
Kreishauplmannschaft — Kreishauptmann —, im Königreiche Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath
gebildet.“
Im vierten Absatz der Ziffer 4 werden die Worte „Landwehrbezirke I und II Berlin und Teltow“
durch die Worte „Landwehrbezirke 1 bis IV Berlin“ ersetzt.
In der Anmerkung“““) zu Ziffer 4 fallen die Worte „Sachsen durch die Ober-Rekrutirungsbehörde,
in“ fort.
8. 12.
Der zweite Absatz der Ziffer 2 lautet:
„Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche
freiwlllig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Artillerie, welche gemäß ihrer
Dienstverpflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktio gedient haben, dienen in der Landwehr
ersten Aufgebots nur drei Jahre.“) G. (F. P.) v. 25. 3. 99. Art. II g. 3.“
) Central-Blatt für 1889 S. 1, für 1893 S. 918. (Württ. Reg. Blatt von 1889 S. 5 und von 1898
S. 819 und 826.)
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