Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Auf  Ihren  Bericht  vom  10.  Mai  ds.  Is.  will  Ich  die  anliegenden  Aenderungen  der  Deutschen  Wehrordnung
  hierdurch  genehmigen.

Neues  Palais,  den  22.  Mai  1899.
Wilheln.

Graf  v.  Posadowsky.
An  den  Reichskanzler.

Renderungen  der  Deutschen  Wehrordnung.

Die  Wehrordnung  wird  geändert  wie  folgt:

KF.  1.
Im  ersien  Absatz  der  Ziffer  1  wird  für  „19“:  „22“  gesetzt.
Hinter  dem  dritten  Absatz  der  Ziffer  1  wird  für  „R.  M.  G.  S.  6.“:  „G.  v.  25.  3.  99.  Art.  1
g.  5.“  gesetzt.
§.  2.

Ziffer  2r  und  Ziffer  Zr  lauten:
„r)  für  Schaumburg-Lippe  das  Fürstlich  schaumburg-lippische  Ministerium  zu  Bückebürg.“
Der  fünfte  Absatz  der  Ziffer  3  lautet:

„Im  Königreiche  Sachsen  werden  die  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  innerhalb  der  Armeekorps
  durch  den  kommandierenden  General  und  den  Vorstand  der  in  Betracht  kommenden
Kreishauplmannschaft  —  Kreishauptmann  —,  im  Königreiche  Württemberg  durch  den  Ober-Rekrutirungsrath
  gebildet.“

Im  vierten  Absatz  der  Ziffer  4  werden  die  Worte  „Landwehrbezirke  I  und  II  Berlin  und  Teltow“
  durch  die  Worte  „Landwehrbezirke  1  bis  IV  Berlin“  ersetzt.
In  der  Anmerkung“““)  zu  Ziffer  4  fallen  die  Worte  „Sachsen  durch  die  Ober-Rekrutirungsbehörde,
  in“  fort.
8.  12.
Der  zweite  Absatz  der  Ziffer  2  lautet:

„Mannschaften  der  Fußtruppen,  der  fahrenden  Feldartillerie  und  des  Trains,  welche
freiwlllig,  und  Mannschaften  der  Kavallerie  und  reitenden  Artillerie,  welche  gemäß  ihrer
Dienstverpflichtung  im  stehenden  Heere  drei  Jahre  aktio  gedient  haben,  dienen  in  der  Landwehr
  ersten  Aufgebots  nur  drei  Jahre.“)  G.  (F.  P.)  v.  25.  3.  99.  Art.  II  g.  3.“

)  Central-Blatt  für  1889  S.  1,  für  1893  S.  918.  (Württ.  Reg.  Blatt  von  1889  S.  5  und  von  1898
S.  819  und  826.)

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