Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

240

F.  43.
Zeit  der  Bestellung.

I.  Die  Postbehörde  bestimmt,  wie  oft  täglich  und  in  welchen  Fristen  die  Ortsbriefträger
  die  eingegangenen  Briefe  2c.  zu  bestellen,  und  wie  oft  die  Landpostboten  Bestellungen
  nach  Orten,  an  welchen  sich  Postanstalten  nicht  befinden,  zu  bewirken  haben.  Wegen
der  Eilsendungen  siehe  §.  25.

II.  Sendungen  mit  dem  Vermerk  in  der  Aufschrift:  „postlagernd“  werden  bei  der
Postanstalt  des  Bestimmungsorts  aufbewahrt  (§.  48,  1  Punkt  3  und  4)  und  dem  Empfänger
  behändigt,  wenn  sich  derselbe  meldet  und  auf  Erfordern  ausweist.

III.  An  Sonntagen  und  an  den  nachgenannten  Festtagen  als:

Neujahrsfest,  Erscheinungsfest,  Charfreitag,  Ostermontag,  Christi  Himmelfahrt,
Pfingstmontag,  Christfest  und  Stefanstag
und  in  denjenigen  Postorten,  in  welchen  die  katholischen  Einwohner  die  Mehrzahl  bilden,  auch  an
Fronleichnam,  Mariä  Himmelfahrt  und  Allerheiligen
unterbleibt  in  den  Postorten  die  Bestellung  der  angekommenen  Postgegenstände  in  die
Häuser  der  Empfänger  während  des  Vormittags-Gottesdienstes,  sodann  in  der  Regel
von  12  Uhr  Mittags  ab  für  den  Rest  des  Tages.
IV.  An  den  folgenden  Festtagen,  nämlich:
Neujahrsfest,  Erscheinungsfest,  Charfreitag,  Osterfest,  Christi  Himmelfahrt,
Pfingstfest  und  Christfest
und  in  denjenigen  Orten,  in  welchen  die  katholischen  Einwohner  die  Mehrzahl  bilden,  auch  an
Fronleichnam,  Mariä  Himmelfahrt  und  Allerheiligen
unterbleibt  der  Landbestelldienst.  An  den  anderen  Sonn=  und  Festtagen  findet  der
Landbestelldienst  in  dem  von  der  Postverwaltung  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse
zu  regelnden  Umfange  statt.  Während  der  ortsüblichen  Kirchenstunden  hat  jedoch  der
Bestelldienst  auch  an  diesen  Tagen  zu  ruhen.

S.  44.
An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß.

I.  Die  Bestellung  erfolgt  an  den  Empfänger  selbst  oder  an  dessen  Bevollmächtigten.
Postsendungen,  welche  an  verstorbene  Personen  gerichtet  sind,  dürfen  den  Erben  ausge-