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Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Eisenbahnstelle die in Art. 12 des Geseper
vom 12. August 1879, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. De—
zember 1871, und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, sowie in
Art. 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 1845, betreffend die Verwaltung der Eisenbahnpolir#e:
erwähnten Strafbefugnisse auszuüben hat. *
4. D.
Der Bau der Bahn ist nach Maßgabe der Vorschriften vorzunehmen, welche in der
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (veröffentlic
im Reichsgesetzblatt vom 21. Juli 1892, vergl. Reichsgesetzblatt vom 3. April 1897 und
vom 28. Mai 1898) und den dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmi
ingen
enthalten sind. ig
S. 6.
Die Beschaffung des zur Anlage der Bahn und ihrer Zubehörden erforderliche.
Areals und die Beseitigung aller gegen die Anlage oder den Betrieb der Bahn gerichtete
privatrechtlichen Einwendungen ist Sache des Unternehmers.
Hinsichtlich der Benützung öffentlicher Wege zwischen Nürtingen und Neuffen greifer
die von dem Königlichen Ministerium des Innern zu ertheilenden Vorschriften Platz. Re
hufs Feststellung dieser Vorschriften hat der Unternehmer die erforderlichen Einzelplan.
einzureichen.
S§. 7
Für die zwangsweise Abtretung des zur Ausführung der Bahn erforderlichen Eigen
thums kommt das Gesetz vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung von
Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), zur Anwendung.
S. 8. ·
Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m betragen.
2) Der Halbmesser der Krümmungen darf auf freier Strecke nicht kleiner als 1 80m
und innerhalb der Station nicht kleiner als 150 m sein.
Die Ueberhöhung des äußeren Strangs in den Krümmungen soll nicht mehr
als 100 mm betragen.
3) Die Längsneigung der Bahn soll das Verhältniß von 1: 40 nicht überschreiten.
Am Visirwechsel sind entsprechende Uebergangsbögen anzulegen.