V. B. Gehälter. 2. Professoren und Oberlehrer. 325
Zahl der
Dienstjahre Aufrückungs- | Aufrückungs-| Pflicht- Bemerkunge
is zum | : merkungen
Höchstgehalt zulage friet stundenzahl
3X 360 alle 5 Jahre. an den | Über das Höchstgehalt s. Bemer-1X
180 4 oberen kung bei den Rektoren, ebenso
nach dem 2i. Dienstjahre Klassen 20, | über die a. o. Zulage v. 1904
: " : an den | Bayern werden Beamte, welche
Quinquennalzulagen, bie zur ö untersten ie um 20. Lebensjahre gedient
ensionierung 180 .M 22; an den haben, stets mit vollem Gehalt
Progym- pensioniert.
nasien und
Lateinschulen
24. |
2X 360 lmal nach s. oben. |'
3x 180, 3 Jahren, |
nach dem lmal nach
20. Dienst- | 2 Jahren, |
jahre bis dann alle
z. Pensio- 5 Jahre. |
nierung 180.4. '
| Das Aufrücken dieser Beamten-\
Klassen wie das der G'ymnasialprofessoren
und (Giymnasiallehrer.
unter die andern Staaten eingereiht werden und wird zuletzt gestellt.
25 2X400 alle 5 Jahre. | die Lehrer !' Die Aktivitätezulage für die IX.
3X600 der alten u.) Rangsklasse außerhalb Wiens:
neueren 600, 500, 400 Kr., für die VIII.
Sprachen | Rangsklasse außerhalb Wiens:
höchstens 720, 600, 480, für die VII. -
17, klasse außerhalb Wiens 840, 700,
die Lehrer 560. — Die Aktivitätszulage wird
der übrigen gezahlt, so lange man „aktiv“
Gegenstände ist, d. h. im Dienst steht; sie ist
| h ehstens | mit 20;, pensionsberechtigt. —
an die 21. Stelle zwischen Schaamburg-Lippe und Sachsen-Coburg-Gotha, Öster-8.
Die Pflichtstundenzahl für die Direktoren ist am niedrigsten in Österreich mit
5—8 und in Württemberg für Stuttgart mit 6—8 St., am höchsten in Baden 10—18. Dabei
ist das Höchstgehalt der österr. Direktoren 8400 Kr. in Wien = 7140 .# höher als das der
Badischen 5800 + DW = 6850; auch in Lübeck, Schaumburg-Lippe mit 16 Stunden ist sie
hoch genug. — Die Pflichtstundenzahl für die Oberlehrer ist am niedrigsten in Österreich,
höchstens 20 (in Wirklichkeit viel geringer, oft 14), am höchsten in Württemberg, bis 30,
allerdings dort für die Lehrer der mittleren und unteren Klassen. Leider ist die Pflichtstundenzahl
oft nicht durch die Behörde fixiert, so in Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz,
in Sachsen-Weimar, in Elsaß-Lothringen, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha, in
Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg- Rudolstadt.
4. Was die Gleichstellung der Oberlehrer und Richter erster Instanz in bezug auf die
Gehälter anbelangt, so sind beide Beamtenklassen im Anfangs- und Höchstgehalt völlig
gleichgestellt: in Bayern, Baden, Sachsen-Weimar, Hessen (ausgenommen die 20 dienstältesten
Richter), Mecklenburg-Strelitz, Schwarzburg-Rudolstadt, Fürstentum Lippe, Reuß } Linie.
Im Anfangsgehalt, nicht im Endgehalt stehen sie gleich in Braunschweig und Österreich.
Viel höher ist das richterliche Gehalt in Hamburg, Bremen, Lübeck, Mecklenburg-Schwerin,
Schwarzburg-Sondershausen.
Niedriger ist das Gehalt der Richter als dasjenige der Oberlehrer nur im Fürstentum
Reuß ä. L. und in Gotha.