Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 13. 
In Anwendung des 8. 101 der Grundbuchordnung wird das in Art. 12 bezeichnete 
Amtsgericht ermächtigt, von Amtswegen das Grundbuchamt zu einer nach 8. 54 der 
Grundbuchordnung zulässigen Eintragung anzuhalten. 
Art. 14. 
Hinsichtlich der bisher exemten standesherrlichen und ritterschaftlichen Güter werden 
die Amtsgerichte zu Grundbuchämtern bestellt. 
Das Grundbuch wird von demjenigen Amisgericht geführt, in dessen Bezirk das 
Gut gelegen ist. Liegt ein standesherrliches oder ein ritterschaftliches Gut in verschie- 
denen Amtsgerichtsbezirken, so wird das zuständige Amtsgericht von dem Civilsenat des 
Oberlandesgerichts bestimmt. 
Art. 15. 
Ein Grundbuchbeamter kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit 
enthalten. Die Ablehnung eines Grundbuchbeamten ist ausgeschlossen. 
Der Grundbuchbeamte hat sich einer Eintragung zu enthalten 
1) in Sachen, in welchen er selbst betheiligt ist oder in welchen er zu einem Bethei- 
ligten in dem Verhältniß eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht; 
2) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
3) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie oder im zweiten Grad 
der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; 
4) in Sachen, in welchen er als Vertreter eines Betheiligten bestellt oder als gesetz- 
licher Vertreter eines Betheiligten aufzutreten berechtigt ist. 
Eine Ausnahme von der Vorschrift des Abs. 2 Ziff. 4 findet dann statt, wenn der 
bestellte Vertreter die Vertretung kraft einer amtlichen Pflicht übernommen hat. 
Art. 16. 
Die Vorschriften des Art. 15 finden entsprechende Anwendung, wenn ein Amts- 
gericht gemäß Art. 12 und 13 eine Entscheidung zu treffen hat. 
Art. 17. 
Besteht Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Grundbuchämtern 
zuständig ist, so wird das zuständige Grundbuchamt durch den Civilsenat des Oberlandes-
	        
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