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Nachfolse in ein Familiensideikemmis, Stammgult oder fehen.
Chfolseschein.)
Art. 93.
Dem Nachfolger in ein Familienfideikommiß, Stammgut oder Lehen ist auf Antrag
von dem Amtsgericht, welchem die Führung des Grundbuchs über das Familienfideikommiß,
Stammgut oder Lehen obliegt, ein Nachfolgeschein auszustellen. Fehlt es an
einem hienach zuständigen Gericht, so ist dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk
sich das betreffende Vermögen ganz oder zum größeren Theil befindet.
Auf den Nachfolgeschein finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über den Erbschein entsprechende Anwendung. Das Grundbuchamt kann zum Nachweis
der Nachfolge die Vorlegung eines Nachfolgescheins verlangen.
Bierter Titel.
Notariatswesen.
Bezirksnstare.
Art. 94.
An die Stelle der Gerichtsnotariate und der Amtsnotariate treten die Bezirksnotariate.
In jedem Amtsgerichtsbezirk muß mindestens ein Bezirksnotariat bestehen. Aenderungen
der bisherigen Gerichts= und Amtsnotariatsbezirke und Neueinrichtungen von
Bezirksnotariaten erfolgen nach Anhörung der bürgerlichen Kollegien der betheiligten
Gemeinden im Wege der Königlichen Verordnung.
Die Bezirksnotariate werden regelmäßig mit einem, ausnahmsweise mit mehreren
Beamten besetzt. Im letzteren Falle erledigt jeder Bezirksnotar die ihm obliegenden
Geschäfte als Einzelbeamter. Einem derselben wird von dem Justizministerium die
allgemeine Dienstaufsicht übertragen.
Nrt. 95.
In den ordentlichen amtlichen Geschäftskreis des Bezirksnotars fällt unbeschadet
sonstiger bestehender Vorschriften die Verpflichtung, innerhalb seines Bezirks die Verrichtungen
des Grundbuchbeamten, des Vorsitzenden des ordentlichen Vormundschaftsgerichts
und des Vorsitzenden des ordentlichen Nachlaßgerichts zu übernehmen.