Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Aufgeben dieses Wohnsitzes zieht, wenn nicht zuvor die Genehmigung des Justizministe- 
riums eingeholt worden ist, den Verlust des Amts nach sich. 
Art. 102. 
Das Justizministerium kann einem öffentlichen Notar auf dessen Ansuchen für die 
Dauer einer Krankheit oder einer durch erhebliche Gründe gerechtfertigten Abwesenheit 
von dem ihm angewiesenen Amtssitz, unter Vorbehalt des Widerrufs, einen von ihm 
vorgeschlagenen Vertreter bestellen. Derselbe muß zum Amt eines öffentlichen Notars 
befähigt sein und ist zu beeidigen. 
Der Vertreter versieht das Amt des Vertretenen unter dessen und seiner eigenen 
Verantwortlichkeit. Er hat seiner Unterschrift einen ihn als Vertreter kennzeichnenden 
Zusatz beizufügen und das Dienstsiegel des Vertretenen zu gebrauchen. 
Dienstauslicht über die öffentlichen Notare. 
Art. 103. 
Die öffentlichen Notare stehen unter der Dienstaufsicht der Amtsgerichte, der Land- 
gerichte und des Oberlandesgerichts. 
An oberster Stelle übt das Justizministerium die Dienstaufsicht aus. 
Art. 104. 
Gegen den Notar kann wegen dienstlicher Verfehlungen von der Dienstaufsichts- 
behörde außer auf Verwarnung auf Geldstrafe bis zu tausend Mark, von Seiten des 
Amtsgerichts übrigens nur bis zum Betrag von einhundert Mark erkannt werden. Gegen 
diese Ordnungsstrafen steht dem Notar eine einmalige Beschwerde an die nächst höhere 
Dienstaufsichtsbehörde zu. Die von dem Justizministerium zuerkannte Ordnungsstrafe 
unterliegt der Beschwerde nicht. Die Beschwerde ist im Falle ihrer Zulässigkeit binnen 
der Nothfrist von acht Tagen in der Beschwerde-Instanz schriftlich auszuführen. Sie 
hat aufschiebende Wirkung. 
Bei erheblicheren Verfehlungen kann das Justizministerium den Notar im Ein- 
verständniß mit dem Oberlandesgericht seines Amts entheben. Zu einer vorläufigen 
Untersagung der Amtsthätigkeit ist das Justäministeium vor Anhörung des Oberlandes- 
gerichts befugt. 
Die Vorschriften des Abs. 2 finden entsprechende Anwendung, wenn der Notar sich 
zur ferneren Versehung seines Amts wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen
	        
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