Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Aweiter Titel. 
Juristische Personen. 
l. Vereine. 
Art. 135. 
Die Entziehung der Rechtsfähigkeit gegenüber einem Vereine nach Maßgabe 
§§. 43 und 44 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sowie die Erhebung des Einspruchs ger- 
die Eintragung eines Vereins oder von Satzungsänderungen eines Vereins in das #. 
einsregister gemäß den S§. 61 Abs. 2 und 71 desselben Gesetzes steht der Kreisregiern 
zu, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Gegen die Verfügung der Kreisregi. 
ung ist Beschwerde an das Ministerium des Innern und gegen dessen Entscheidr. 
Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 13 des Geseg. 
über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876, Reg. Blatt S. 485, zulässig 
Die Beschwerde gegen die Verfügung der Kreisregierung ist bei Verlust des 8 
schwerderechts binnen der Frist von einem Monat, von der Zustellung der angefochten. 
Verfügung beziehungsweise von der Mittheilung des Einspruchs (§. 62 Abs. 1 
Bürgerlichen Gesetzbuchs) an gerechnet, bei der Kreisregierung oder bei dem Ministerir-- 
des Innern schriftlich anzubringen. 
Art. 136. 
Wenn bei Auflösung eines nach der Satzung nicht ausschließlich den Interee 
seiner Mitglieder dienenden Vereins eine Bestimmung darüber, an welche Person der 
Vermögen des Vereins fallen soll, fehlt (§. 45 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbch 
so fällt 
1) das Vermögen eines nach der Satzung für bürgerliche Zwecke bestimmten Verein# 
wenn der Verein ausschließlich den Interessen der Angehörigen einer gewisse 
Gemeinde diente, an die betreffende bürgerliche Gemeinde, in den anderen Fäll- 
an die Staatskasse; während 
2) das Vermögen eines nach der Satzung für kirchliche Zwecke bestimmten Verein- 
wenn der Verein ausschließlich den Interessen der Angehörigen einer gewisse- 
Kirchengemeinde oder Pfarrgemeinde diente, an die betreffende Kirchengemeind 
beziehungsweise Pfarrgemeinde, in den anderen Fällen an die von der betheiliat.
	        
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