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scheinbar nur als Bevollmächtigter des bisherigen Eigenthümers, in Wirklichkeit aber für
eigene Rechnung handelt.
Das Gleiche gilt, wenn ein Einzelner oder Mehrere, auf Grund getroffener Ab-
rede, eine bisher zusammen bewirthschaftete Liegenschaft von der bezeichneten Größe durch
abgesonderte Verträge in Abschnitten von weniger als drei Hektar erworben haben.
Art. 173.
Das Verbot der stückweisen Wiederveräußerung von Grundstücken (Art. 172) greift
nicht Platz:
1) bei denjenigen Grundstücken, welche Jemand als Gläulbiger oder als dessen Bürge
im Zwangsversteigerungsverfahren oder während eines Konkurses, und zwar auch
im Falle eines Verkaufs durch den Konkursverwalter aus freier Hand, erworben
hat, um in dem Zwangsversteigerungs= oder Konkursverfahren zu möglichst voll-
ständiger Befriedigung einer nicht erst nach Stellung des Antrags auf Eröff=
nung des Konkursverfahrens oder auf Anordnung der Zwangsversteigerung an
sich gebrachten Forderung zu gelangen;
2) bei Wiederverkauf der erworbenen Liegenschaft im Konkurs des Erwerbers oder
im Wege der Zwangsversteigerung auf Anordnung der zuständigen Behörde;
3) bei Abtretung von Grundeigenthum für Staats= oder Körperschaftszwecke;
4) bei Wiederveräußerung von Grundstücken, welche von einem Erben aus einem
Nachlaß erworben worden sind, sowie bei Abtretung Seitens der Eltern oder
Voreltern an ihre Abkömmlinge;
5) im Falle besonderer Genehmigung der Wiederveräußerung durch die Kreisregier-
ung, welche dann nicht zu verweigern ist, wenn die stückweise Wiederveräußerung
nach der Persönlichkeit und den Verhältnissen des Eigenthümers sich nicht als
eine Handelsspekulation darstellt oder nach den besonderen Verhältnissen der Ge-
meinde als vortheilhaft erscheint.
Art. 174.
Wer der Vorschrift in Art. 172 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe
bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
Die Zuwiderhandlung gilt als erfolgt, wenn der Vertrag die für die Verauherung