Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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scheinbar nur als Bevollmächtigter des bisherigen Eigenthümers, in Wirklichkeit aber für 
eigene Rechnung handelt. 
Das Gleiche gilt, wenn ein Einzelner oder Mehrere, auf Grund getroffener Ab- 
rede, eine bisher zusammen bewirthschaftete Liegenschaft von der bezeichneten Größe durch 
abgesonderte Verträge in Abschnitten von weniger als drei Hektar erworben haben. 
Art. 173. 
Das Verbot der stückweisen Wiederveräußerung von Grundstücken (Art. 172) greift 
nicht Platz: 
1) bei denjenigen Grundstücken, welche Jemand als Gläulbiger oder als dessen Bürge 
im Zwangsversteigerungsverfahren oder während eines Konkurses, und zwar auch 
im Falle eines Verkaufs durch den Konkursverwalter aus freier Hand, erworben 
hat, um in dem Zwangsversteigerungs= oder Konkursverfahren zu möglichst voll- 
ständiger Befriedigung einer nicht erst nach Stellung des Antrags auf Eröff= 
nung des Konkursverfahrens oder auf Anordnung der Zwangsversteigerung an 
sich gebrachten Forderung zu gelangen; 
2) bei Wiederverkauf der erworbenen Liegenschaft im Konkurs des Erwerbers oder 
im Wege der Zwangsversteigerung auf Anordnung der zuständigen Behörde; 
3) bei Abtretung von Grundeigenthum für Staats= oder Körperschaftszwecke; 
4) bei Wiederveräußerung von Grundstücken, welche von einem Erben aus einem 
Nachlaß erworben worden sind, sowie bei Abtretung Seitens der Eltern oder 
Voreltern an ihre Abkömmlinge; 
5) im Falle besonderer Genehmigung der Wiederveräußerung durch die Kreisregier- 
ung, welche dann nicht zu verweigern ist, wenn die stückweise Wiederveräußerung 
nach der Persönlichkeit und den Verhältnissen des Eigenthümers sich nicht als 
eine Handelsspekulation darstellt oder nach den besonderen Verhältnissen der Ge- 
meinde als vortheilhaft erscheint. 
Art. 174. 
Wer der Vorschrift in Art. 172 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe 
bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. 
Die Zuwiderhandlung gilt als erfolgt, wenn der Vertrag die für die Verauherung
	        
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