Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu 
mehreren Malen erfolge. 
Im Falle des §. 1014 der Civilprozeßordnung tritt die Einrückung in das in Abs. 1 
bezeichnete Blatt an die Stelle der Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger und ist 
der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltag ein Monat abgelaufen ist. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens einen Monat betragen; sie beginnt mit der 
ersten Einrückung des Aufgebots in das in Abs. 1 bezeichnete Blatt. 
Die in §. 1017 Abs. 2 und 3 und in §. 1022 der Civilprozeßordnung vorgeschrie- 
benen Bekanntmachungen sind einmal in dem in Abs. 1 erwähnten Blatt zu veröffent- 
lichen. 
Sechsker Tikel. 
Ersatz des Wildschadens. 
Art. 190. 
Die Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens umfaßt neben dem durch Schwarz-, 
Roth-, Elch-, Dam= oder Rehwild oder durch Fasanen verursachten Schaden (§. 835 
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auch denjenigen Schaden, welcher durch Hasen an 
Gärten, Obstgärten, Weinbergen, Rebschulen, Baumschulen und einzelstehenden Bäumen 
angerichtet wird. Der durch Hasen angerichtete Wildschaden ist jedoch dann nicht zu er- 
setzen, wenn für die beschädigten Grundstücke (mit Ausnahme der Weinberge und Reb- 
schulen) oder für die einzelstehenden Bäume die Herstellung und Instandhaltung von 
Schutzvorrichtungen unterblieben ist, welche unter gewöhnlichen Umständen zur Abwend- 
ung des Schadens ausreichen. 
Art. 191. 
Für den Wildschaden, der durch ein aus einem Gehege ausgetretenes Thier der in 
Art. 190 bezeichneten Gattungen angerichtet wird, ist der Besitzer des Geheges verant- 
wortlich. Der Beschädigte hat jedoch das Recht, wegen des Ersatzes dieses Schadens 
auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, welcher für sonstigen Wildschaden an dem be- 
schädigten Grundstück auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Ersatz zu leisten hat. 
Soweit der letztere in einem solchen Falle Ersatz geleistet hat, steht ihm der Rück- 
griff gegen den Besitzer des Geheges zu.
	        
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