Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 41. 
Für das durch die Verleihungsurkunde begründete oder durch Konsolidation 
Theilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldestheilen erworbene Berg— 
werkseigenthum gelten, unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes 
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften. Die für den Erwerb der 
Eigenthums und die Ansprüche aus dem Eigenthum geltenden Vorschriften 
finden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung. 
Art. 42. 
Das durch die Verleihung begründete Bergwerkseigenthum wird auf Er 
suchen des Oberbergamts in das Grundbuch eingetragen. 
Das einer Gewerkschaft (Art. 86) zustehende Bergwerk wird auf deren 
Namen eingetragen. 
Zur Eintragung neu begründeten Bergwerkseigenthums ist dasjenige 
Grundbuchamt zuständig, in dessen Bezirk das Feld liegt. Liegt dasselbe in 
den Bezirken verschiedener Grundbuchämter, so wird, wenn diese zu demselber 
Amtsgerichtsbezirk gehören, das zuständige Grundbuchamt von dem vorgesetzten 
Amtsgericht bestimmt, in allen übrigen Fällen trifft der Civilsenat des Ober 
landesgerichts die erforderliche Bestimmung. 
Das Bergwerkseigenthum wird in besondere Grundbücher eingetragen. 
Die Bestimmung des §. 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung findet auf diese 
Grundbücher keine Anwendung. 
Art. 43. 
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Bergwerks 
eigenthum gelten die allgemeinen Bestimmungen über Zwangsversteigerung und 
Zwangsverwaltung mit den in den Art. 43a bis 431 enthaltenen besonderen 
Vorschriften. 
Art. 13a. 
Den Bergarbeitern steht wegen der laufenden und der aus dem letzten 
Jahre rückständigen Beträge ihrer Ansprüche auf Lohn und andere Bezug. 
ein Recht auf Befriedigung aus dem Bergwerkseigenthum mit dem Range der 
§. 10 Nr. 2 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwange 
verwaltung zu. «
	        
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