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Art. 41.
Für das durch die Verleihungsurkunde begründete oder durch Konsolidation
Theilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldestheilen erworbene Berg—
werkseigenthum gelten, unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften. Die für den Erwerb der
Eigenthums und die Ansprüche aus dem Eigenthum geltenden Vorschriften
finden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung.
Art. 42.
Das durch die Verleihung begründete Bergwerkseigenthum wird auf Er
suchen des Oberbergamts in das Grundbuch eingetragen.
Das einer Gewerkschaft (Art. 86) zustehende Bergwerk wird auf deren
Namen eingetragen.
Zur Eintragung neu begründeten Bergwerkseigenthums ist dasjenige
Grundbuchamt zuständig, in dessen Bezirk das Feld liegt. Liegt dasselbe in
den Bezirken verschiedener Grundbuchämter, so wird, wenn diese zu demselber
Amtsgerichtsbezirk gehören, das zuständige Grundbuchamt von dem vorgesetzten
Amtsgericht bestimmt, in allen übrigen Fällen trifft der Civilsenat des Ober
landesgerichts die erforderliche Bestimmung.
Das Bergwerkseigenthum wird in besondere Grundbücher eingetragen.
Die Bestimmung des §. 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung findet auf diese
Grundbücher keine Anwendung.
Art. 43.
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Bergwerks
eigenthum gelten die allgemeinen Bestimmungen über Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung mit den in den Art. 43a bis 431 enthaltenen besonderen
Vorschriften.
Art. 13a.
Den Bergarbeitern steht wegen der laufenden und der aus dem letzten
Jahre rückständigen Beträge ihrer Ansprüche auf Lohn und andere Bezug.
ein Recht auf Befriedigung aus dem Bergwerkseigenthum mit dem Range der
§. 10 Nr. 2 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwange
verwaltung zu. «