Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die nach Art. 160, 161 Abs. 2 von dem Werksbesitzer zu leistenden Beiträge 
zu den Knappschafts= und Krankenkassen gehören zu den öffentlichen Lasten 
im Sinne des §. 10 Nr. 3 des genannten Reichsgesetzes. 
Art. 43b. 
Dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von 
Bergwerkseigenthum ist eine oberbergamtlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte 
Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerks beizufügen. 
Art. 43c. 
Die Bestimmung des Versteigerungstermins muß außer den in §. 37 
Nr. 2 bis 5 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- 
verwaltung bezeichneten Erfordernissen enthalten: den Namen des Bergwerks, 
die Feldesgröße, die Mineralien, auf welche das Bergwerkseigenthum verliehen 
ist, die Gemeinde und das Oberamt, in welchen das Feld liegt. 
Art. 434. 
Von dem Beschluß über Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangs- 
verwaltung von Bergwerkseigenthum, sowie von dem Beschluß über die Auf- 
hebung des Verfahrens hat das Vollstreckungsgericht, von dem im Falle der 
Zwangsversteigerung erfolgten rechtskräftigen Zuschlag hat der Vollstreckungs- 
beamte dem Bergamt ungesäumt Mittheilung zu machen. 
Art. 43e. 
Im Falle der Zwangsverwaltung von Bergwerkseigenthum darf als Ver- 
walter, wenn dieser zugleich die technische Betriebsleitung übernehmen soll, nur 
eine Person bestellt werden, deren Befähigung hiezu zuvor von dem Bergamt 
anerkannt ist. 
Art. 431. 
Im Falle der Zwangsversteigerung von Bergwerkseigenthum unterbleibt 
die Schätzung des Werthes des zu versteigernden Bergwerkseigenthums durch 
den Gemeinderath. Der Vollstreckungsbeamte hat das Bergamt um eine 
Schätzung zu ersuchen.
	        
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