Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

III. 
IV. 
489 
Pächter und Miether des abzutretenden Grundstücks können außer der Ent- 
schädigung für entgehende Früchte das erweisliche Interesse, welches sie an der 
Fortsetzung des Pachts oder der Miethe bis zu deren Ablauf oder bis zum 
nächsten Kündigungstermin hatten, von dem Unternehmer ersetzt verlangen. 
An die Stelle von Art. 27 Abs. 3, 4 und 5 treten folgende Vorschriften: 
Die Enteignungsbehörde hat sofort, nachdem der Antrag bei ihr gestellt 
worden ist, hinsichtlich der von der Enteignung betroffenen, in dem Grundbuch 
eingetragenen Grundstücke die Beibringung von beglaubigten Auszügen aus dem 
Grundbuch zu veranlassen. 
Gleichzeitig sind die betreffenden Grundbuchämter zu ersuchen, über die 
Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch Vormerkung zu machen, 
deren Löschung zugleich mit dem späteren Eintrag der Enteignungsverfügung oder 
auf die Mittheilung der Enteignungsbehörde über die Erledigung des Enteignungs- 
verfahrens erfolgt. 
Die Grundbuchämter haben während der Dauer des Enteignungsverfahrens 
von jeder Eintragung in das Grundbuch, welche sich auf ein von dem Verfahren 
noch betroffenes Grundstück bezieht, der Enteignungsbehörde von Amtswegen 
Nachricht zu geben. 
An die Stelle des Art. 36 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 treten folgende Vorschriften: 
2) die Entschädigungssummen, welche dem Enteigneten und den in Art. 14 
Abs. 1 und 3 genannten Nebenberechtigten zu leisten sind. 
Bei der Festsetzung der Entschädigung der in Art. 14 Abs. 1 genannten 
Nebenberechtigten und der Entschädigung des Pächters oder Miethers für entgangene 
Früchte ist denselben der Theilbetrag, der ihnen an der für den Enteigneten 
bemessenen Entschädigung zukommt, an dessen Stelle zuzuweisen. Die Entschädigung 
für einen Nießbrauch, für eine beschränkte, persönliche Dienstbarkeit, sowie für 
eine Reallast von unbestimmter Dauer ist auf Verlangen des Berechtigten von 
dem Unternehmer durch Zahlung einer Geldrente zu leisten, die dem Jahreswerthe 
des Rechtes gleichkommt; die Vorschriften in §§. 92 Abs. 2 und 121 des Reichs- 
gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung finden ent- 
sprechende Anwendung.
	        
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