Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

491

3)  In  Art.  39  Abs.  4  werden  die  Worte:  „mit  fünf  vom  Hundert“  ersetzt  durch
die  Worte:
„mit  vier  vom  Hundert“.

VII.  In  Art.  40  Abs.  1  werden  die  Worte:  „in  den  öffentlichen  Büchern“  ersetzt  durch

die  Worte:  #
„im  Grundbuch“.

Art.  210.

Auf  die  in  den  Fällen  des  Art.  6  Abs.  3  und  des  Art.  7  Abs.  4  der  Neuen  allgemeinen
  Bauordnung  vom  6.  Oktober  1872,  Reg.  Blatt  S.  305,  zu  gewährenden  Entschädigungen
  finden  die  Bestimmungen  der  Art.  52  und  53  des  Einführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  der  in  Art.  46  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend
  die  Zwangsenteignung  von  Grundstücken  2c.,  bestimmten  Weise  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  die  Anzeige  über  die  Entscheidung  des  Ministeriums  des  Innern  an
die  Stelle  der  Anzeige  des  Eintritts  des  Schadens  tritt.

Die  Bestimmungen  der  Art.  52  und  53  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  finden  auch  auf  die  Entschädigung  Anwendung,  welche  in  den  Fällen  des
Art.  8  der  Bauordnung  dem  Eigenthümer  eines  Gebäudes  für  die  in  der  seitherigen
Benützung  desselben  eintretende  Beeinträchtigung  zu  gewähren  ist.

Art.  211.
Das  Gesetz  vom  30.  März  1886,  betreffend  die  Feldbereinigung,  Reg.  Blatt  S.  111,
wird  dahin  geändert:
I.  Der  Art.  7  erhält  folgenden  Abf.  5:

„Auf  die  Entschädigung  finden  die  Bestimmungen  der  Art.  52  und  53  des

Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  keine  Anwendung."“
II.  An  die  Stelle  des  Art.  14  Abs.  4  und  5  tritt  folgender  Abs.  4:

Zur  Vertretung  von  Grundstücken  einer  Ehefrau,  welche  in  der  Verwaltung
des  Ehemanns  sich  befinden,  ist  der  Ehemann,  zur  Vertretung  von  Grundstücken
von  Kindern,  welche  in  der  Verwaltung  des  Vaters  oder  der  Mutter  sich  befinden,
ist  der  Vater  oder  die  Mutter  je  ausschließlich  berechtigt.