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Die Außenseite der Mauer oder sonstigen Befestigung oder der Fuß der Böschung
muß, wenn das Nachbargrundstück außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks und des
Ortsbauplans (Art. 246) gelegen ist, einen Abstand von 0,30 m von der Grenze ein
halten; doch sind Stützmauern für Weinberge von Einhaltung dieses Abstandes befreit.
Von der Beschaffenheit der Einfriedigungen an der Grenze.
Art. 228.
Bei Zäunen, welche von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen
die Zaunstücke auf der Seite des Eigenthümers des Zaunes befestigt werden.
Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 „
dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden (vergl. auch Art. 217).
Von den Abständen der Einfriedigungen und Pflanzenanlagen.
a. Außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks und des Ortsbauplans.
Art. 229.
In Betreff der Abstände der todten Einfriedigungen, der Hecken, der sonstigen
Pflanzenanlagen sowie der Vorrichtungen zur Aufpflanzung von Spalierbäumen und
ähnlichen Gewächsen von der Grenze gelten, was das Verhältniß zu denjenigen Nach
bargrundstücken betrifft, welche außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks und des Orts.
bauplans (Art. 2.16) gelegen sind, die nachstehend in den Art. 230 bis 238.
haltenen Bestimmungen.
ent
Art. 230.
Mit todten Einfriedigungen jeder Art muß gegenüber von Grundstücken, welche
regelmäßig mit Gespann bearbeitet werden, wenn die Einfriedigungen nicht höher als
1,50 m sind, ein Abstand von 0,50 m, wenn sie höher sind, mit Ausnahme von
Drahtzäunen und Schranken, ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand
gehalten werden.
Von Weinbergen müssen todte Einfriedigungen, wenn sie auf die südliche, süd
östliche oder südwestliche Seite der Weinberge zu stehen kommen, so weit entferm
ein