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nächstgelegenen Trieben, bei deren Austritt aus dem Boden ab gemessen, entfernt
zu halten.
Dagegen dürfen Weiden-, Erlen-, Eschen-, Maulbeer= und andere Pflanzungen
ohne Hochstammbetrieb, welche in Zeiträumen von mehr als zwei Jahren geschlagen
werden, nicht näher als 2 m an die Grenze gerückt werden.
Gegenüber von Weinbergen sind die Abstände zu verdoppeln, wenn die Pflanz-
ungen auf deren südlicher, südöstlicher oder südwestlicher Seite gelegen sind.
Art. 235.
Rebstöcke, mit Ausnahme derjenigen, welche sich hinter geschlossenen Einfriedigungen
befinden, müssen 0,10 m, von der Mitte des Stocks bei dessen Austritt aus dem
Boden gemessen, von der Grenze entfernt bleiben.
Art. 236.
Hopfenpflanzungen müssen von dem Nachbargrundstück 1,25 m entfernt bleiben.
Soweit sie an ein gleichfalls mit Hopfen bepflanztes Grundstück stoßen, genügt jedoch
ein Abstand von der Grenze von 0,75 m.
Gegenüber von Weinbergen muß ein Abstand von 4 m eingehalten werden, wenn
die Hopfenpflanzung auf deren südlicher, südöstlicher oder südwestlicher Seite gelegen
ist. Bei Hopfenanlagen von weniger als 4 m Höhe genügt jedoch ein der Höhe der
Anlage gleichkommender Abstand.
Der Abstand ist von den der Grenze nächstgelegenen Hopfenstangen, bei Draht-
anlagen von dem der Grenze, wagrecht gemessen, nächstkommenden oberen Ende der
Steigdrähte zu messen.
Art. 237.
Die Bestimmungen der Art. 230 bis 236 gelten auch gegenüber von Gebäuden
und Hofräumen.
Sie greifen aber nicht Platz gegenüber von Grundstücken, welche Wald, ständige
Weide, Heide, Oedung oder sonst landwirthschaftlich nicht benützt sind (vergl. auch
Art. 247). Ebenso vermindert sich der einzuhaltende Abstand um diejenige Ent-