Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

508. 
Abstände ist der Verjährung nicht unterworfen. Gleiches gilt für den Anspruch aufs 
die Beseitigung herüberragender Zweige (Art. 241 bis 245). 
Art. 249. 
Ist die Einhaltung des für eine Anlage oder Pflanzung vorgeschriebenen Abstande 
von der Kulturart des Nachbargrundstücks abhängig (Art. 230 bis 240), so ist be- 
einer eintretenden Erneuerung oder der Erneuerung gleich zu achtenden Aenderung de- 
Anlage oder Pflanzung (Art. 248 Abs. 2) die alsdann bestehende Kulturart des Nac- 
bargrundstücks für die Bemessung des Abstandes maßgebend. 
Art. 250. 
Für den Abstand von Anlagen und Pflanzungen im Sinne der Art. 230 bis 2 
welche am 1. Jannar 1894 bereits bestanden, gilt auch fernerhin das frühere Ret. 
soweit dasselbe in der Beschränkung des Eigenthümers weniger weit geht, als d 
Vorschriften dieses Gesetzes. 
Treten jedoch bezüglich der unter die Art. 230 bis 239 fallenden Anlagen urd 
Pflanzungen die in Art. 248 Abs. 2 bezeichneten Aenderungen ein, so greifen nunme 
ihnen gegenüber die Bestimmungen dieses Gesetzes Platz. 
Diese Vorschriften finden bei der Erlassung ortsstatutarischer Bestimmungen (Au 
238 und 239) auf die zu dieser Zeit bestehenden Anlagen und Pflanzungen entsprechend 
Anwendung. 
Art. 251. 
Die Aufstellung und die Abänderung ortsstatutarischer Bestimmungen (Art. 2 
und 239) steht dem Gemeinderath mit Zustimmung des Bürgerausschusses, in zusar- 
mengesetzten Gemeinden nach Vernehmung der gesetzlichen Vertreter der betreffend. 
Theilgemeinden, zu. 
Der von den Gemeindekollegien beschlossene Entwurf ist mit der Aufforderur. 
an alle Betheiligten öffentlich bekannt zu machen, etwaige Einsprachen gegen denselb. 
innerhalb einer bestimmten Frist, welche auf mindestens vier Wochen festzusetzen : 
geltend zu machen. "6
	        
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