Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

510 
Zweige und Wurzeln, welche auf den Bahnkörper einschließlich der zu demselben 
gehörigen Dämme, Böschungen und Gräben herüberragen, können die Eisenbahnbehörden 
sofort beseitigen lassen, wo dies die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erfordert. 
Art. 254. 
Die Telegraphenbehörden sind zur Fernhaltung von Störungen des öffentliche- 
Telegraphenbetriebs zu verlangen befugt, daß die Zweige von Bäumen und Sträucher- 
welche den auf Grund und Boden der Eisenbahnen, auf öffentlichen Wegen oder dert 
Zubehörden (Nebenwegen, Dämmen, Böschungen) und auf öffentlichen Plätzen un- 
Anlagen geführten Telegraphenleitungen nahe stehen, so weit zurückgeschnitten werder 
daß die Zweige nach allen Richtungen hin 0,60 m von den Leitungsdrähten entfeu- 
sind. Der Besitzer des Baumes ist zu dieser Ausästung in der Zeit vom 1. Oktol-. 
bis 31. März verpflichtet. Es steht ihm frei, ihre Ausführung der Telegrapher 
verwaltung zu überlassen. 
Unter den Telegraphenleitungen sind die Fernsprechleitungen mitbegriffen. 
Die Telegraphenbehörden können die zu nahe gewachsenen Zweige sofort zurn- 
schneiden lassen, wenn eine Störung des Telegraphenbetriebs bereits eingetreten 
oder unmittelbar einzutreten droht. 
4. Familieurecht. 
Erster Titel. 
Bürgerliche Ehe. 
Art. 255. 
Die Bewilligung einer Befreiung zum Zweck der Eingehung einer Ehe bleibt 
den Fällen der §§. 1303 und 1312 des Birgerlichen Gesetzbuchs dem Könige vo#- 
behalten, während sie in den Fällen der §§. 1313 und 1316 demjenigen Amtsgeric. 
zukommt, in dessen Bezirk der zuständige Standesbeamte und bei mehreren zuständial. 
Standesbeamten der von den Verlobten gewählte Standesbeamte seinen Amtssitz hor 
Fehlt es im Falle des §. 1313 an einem zuständigen Amtsgericht, so hat das Jui; 
ministerium die Bewilligung zu ertheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.