Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 264. 
Bleiben nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Güterstand 
einer Ehe gemäß Art. 200 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die 
bisherigen Gesetze maßgebend, so treten bezüglich der Errichtung der Beibringens- 
inventare und der diese vertretenden Eheverträge an Stelle der bei nicht exemten Per- 
sonen bisher zuständigen Behörden die Bezirksnotare und finden bei öffentlicher Vor- 
nahme des Geschäfts die Vorschriften des Art. 125 Abs. 2 und Abs. 3 dieses Gesetzes 
entsprechende Anwendung. 
Zweiter Titel. 
Verwandtschaft. 
Art. 265. 
Wer die Sorge für die Person eines Minderjährigen hat, kann diesem gegenüber 
im Falle des Flüchtigwerdens zum Zwecke der Zurückführung polizeiliche Hilfe bei 
Gefahr im Verzug in Anspruch nehmen. 
Art. 266. 
Zur Entgegennahme und zur öffentlichen Beglaubigung der Erklärung, durch 
welche der Ehemann der Mutter eines unehelichen Kindes dem Kinde seinen Namen 
ertheilt, sowie der Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter (§. 1706 Abs. 2 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die Standesbeamten zuständig. 
Die Erklärung über die Ertheilung des Namens gilt zugleich als Antrag auf 
Beischreibung eines Vermerks am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen 
Eintragung. 
Ist der Geburtsfall in dem Standesregister eines anderen Bezirks eingetragen, 
so hat der Standesbeamte die Erklärung über die Ertheilung des Namens mit den 
Einwilligungserklärungen dem Standesbeamten dieses Bezirks behufs Beischreibung 
des Vermerks zu übersenden. 
Art. 267. 
Für die Aufnahme der in §. 1718 und in §. 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen
	        
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