Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Justizministerium  solche  Kandidaten  befreit  werden,  welche  mindestens  drei  Semester  auf
deutschen  Universitäten  Rechtswissenschaft  studirt  haben  und  hierauf  mindestens  ein  Jahr
lang  bei  einem  Bezirksnotar  oder,  wenn  dieser  nicht  zugleich  Grundbuchbeamter  ist,
mindestens  ein  halbes  Jahr  bei  einem  Bezirksnotar  und  ein  halbes  Jahr  bei  einem
Grundbuchbeamten  beschäftigt  waren.

Diejenigen  Kandidaten,  welche  den  staatlichen  Unterrichtskurs  für  Notariatskandi
daten  früher  besucht  haben,  zur  Zeit  der  Meldung  aber  nicht  besuchen,  haben  sich  ir
der  Meldung  zur  Prüfung  über  ihre  Beschäftigung  seit  Beendigung  des  von  ihner
besuchten  Kurses  zu  äußern  und  Nachweise  darüber  vorzulegen.

S.  5.

Die  näheren  Vorschrifien  über  die  Einrichtung  des  staatlichen  Unterrichtskurses
für  Notariatskandidaten,  welcher  jährlich  in  Stuttgart  stattfindet  und  die  Dauer  von
acht  Monaten  keinesfalls  überschreiten  soll,  sowie  über  die  Zulassung  zu  diesem  Kurwerden
  durch  das  Justizministerium  erlassen.

S.  6.

Die  niedere  Justizdienstprüfung  wird  vor  einer  Kommission  abgelegt,  welche  von
dem  Justizministerium  theils  aus  höheren  Justizbeamten,  theils  aus  Justizbeamten,  welche
die  niedere  Justizdienstprüfung  erstanden  haben,  gebildet  wird.

S.  7.

Die  Prüfung  geschieht  schriftlich  und  mündlich.

Bei  der  schriftlichen  Prüfung  werden  allen  Kandidaten  die  gleichen  Aufgaben  v.
sofortiger,  unter  Aufsicht  erfolgender  Bearbeitung  vorgelegt.

Die  mündliche  Prüfung  folgt  der  schriftlichen.

8.  8.

Der  Gebrauch  von  Büchern  und  anderen  Hilfsmitteln,  welche  nicht  ausdrücklig
zugelassen  sind,  ist  den  Kandidaten  verboten.

Ein  Kandidat,  welcher  sich  einer  Verletzung  dieses  Verbots  schuldig  macht,  wird
wenn  dieselbe  im  Laufe  der  Prüfung  entdeckt  wird,  durch  Ausspruch  der  Prüfun.