Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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In allen Fächern haben neben dem Reichsrecht auch die für Württemberg gelten- 
den Ausführungsbestimmungen gebührende Beachtung zu finden. 
(Vergl. ferner unten §. 13.) 
8. 10. 
Die bei der Prüfung für befähigt erklärten Kandidaten erhalten ein Zeuguiß. 
welches die zuerkannte Befähigungsstufe angibt. 
Die Namen der für befähigt erklärten Kandidaten werden im Staatsanzeiger ver 
öffentlicht. 
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen: 
Klasse I (obere), 
Klasse II (mittlere), 
Klasse III (untere) 
bezeichnet. 
Jede Kiasse zerfällt in zwei Unterabtheilungen à und b, durch welche die An 
näherung an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird. 
8. 11. 
Solche Kandidaten, welche bei zwei Prüfungen gemäß 8. 8 von der Prüfung aus 
geschlossen oder des Prüfungszeugnisses verlustig erklärt worden sind, sowie solche, welch. 
sich der Prüfung zweimal unterzogen haben, ohne ein Prüfungszeugniß zu erlangen 
werden zu der Prüfung nicht weiter zugelassen. 
Die Wiederholung einer mit Erfolg bestandenen Prüfung zur Erlangung eine 
besseren Zeugnisses ist nur einmal und nur innerhalb des Zeitraums von drei Jahrern 
seit Erstehung der früheren Prüfung gestattet. 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
8. 12. 
Von dem in §. 3 Ziff. 4 erforderten Nachweis bleiben diejenigen Kandidaten: 
freit, welche sich zur Zeit der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung so#e 
länger als drei Monate bei einem Notar in der Lehre befinden. 
Solche Kandidaten, welche zur Zeit der Bekanntmachung der gegenwärtigen Ver
	        
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