Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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2) Die Ablieferungen der Eisenbahnhauptkasse vom wirklichen Reinertrag eines 
Etatsjahrs sind von der Staatshauptkasse bis zur Höhe des in Ziff. 1 genannten 
Durchschnitts für die Laufende Verwaltung, der Mehrbetrag für den Reserve- 
fonds der Staatseisenbahnen zu verrechnen. Bleiben aber die Ablieferungen 
hinter dem nach Ziff. 1 in den Hauptfinanzetat eingestellten Etatssatz zurück, so 
hat der Reservefonds das Fehlende, soweit seine jeweiligen Mittel reichen, zur 
Laufenden Verwaltung abzugeben. 
Art. 2. 
Die jeweiligen Bestände des Reservefonds sollen zur Leistung von Vorschüssen auf 
noch nicht vollzogene, für Eisenbahnzwecke bewilligte Anlehenskredite verwendet werden 
Die Berechnung von Zinsen aus den Beständen findet nicht statt. · 
Uebersteigt der Reservefonds den Betrag von 5 Millionen Mark, so unterliegt die 
Verwendung des überschießenden Betrags der jeweiligen Verabschiedung mit den Ständen 
(Verfassungsurkunde §. 181). 
Art. 3. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zum 31. März 1909 und treten am 
1. April 1899 mit der Maßgabe in Kraft, daß insolange, als der in Art. 1 genannte 
zehnjährige Durchschnitt der Ablieferungen der Eisenbahnhauptkasse den Betrag von 
16 300 000 —¾ noch nicht erreicht hat, dieser Betrag an die Stelle des genannten Durch 
schnittes tritt. 
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Gesetzes werden die vorhandenen Bestände 
des Reservefonds zur Verrechnung auf noch nicht vollzogene, für Eisenbahnzwecke 
bewilligte Anlehenskredite oder, soweit dies nicht möglich ist, zu einer außerordentlichen 
Tilgung an der Eisenbahnschuld verwendet. 
Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs 
anstalten, und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 29. Juli 1899. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zever.
	        
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