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so ist zunächst die festgesetzte Zahl der nicht am Sitze der Kammer wohnhaften Mit-
glieder in der Reihenfolge der ihnen zugefallenen Stimmenzahl auszuscheiden und als
gewählt zu erklären. Von dem Rest der weiter von den Wählern vorgeschlagenen Per-
sonen, gleichviel ob sie am Sitz der Kammer wohnen oder nicht, ist die zur Ergänzung
der Kammer erforderliche Anzahl von Mitgliedern nach der Reihenfolge der ihnen zuge-
fallenen Stimmenzahl als gewählt zu bezeichnen.
Art. 17.
Die Handelskammern haben die Ergebnisse der Wahlen unter Anberaumung einer
Einsprachefrist von zwei Wochen öffentlich bekannt zu machen und der Centralstelle für
Gewerbe und Handel anzuzeigen.
Einsprachen gegen die Wahlen oder gegen die Feststellung ihrer Ergebnisse sind bei
den Handelskammern anzubringen und von diesen der Centralstelle zur Entscheidung vor-
zulegen. Gegen die Entscheidung der Centralstelle ist Beschwerde an das Ministerium
des Innern zulässig, welches endgültig entscheidet.
Art. 18.
Die Mitglieder der Handelskammern werden für eine Amtsdauer von sechs Jahren
gewählt.
Je nach drei Jahren tritt die Hälfte aus und wird durch Neuwahl ersetzt; die
Austretenden können sogleich wieder gewählt werden.
Hiebei werden zugleich für die im Laufe dieser drei Jahre etwa sonst erledigten
Stellen neue Mitglieder auf den Rest der Amtsdauer der Ausgeschiedenen gewählt.
Sollte innerhalb einer Wahlperiode die Zahl der gewählten Mitglieder einer
Kammer auf die Hälfte der festgesetzten Zahl herabsinken, so ist unter Zugrundelegung
der Listen der letzten Wahl eine Ergänzungswahl anzuordnen.
Werden bei einer ordentlichen Wahl von den Wählern nicht so viele am Sitz der
Kammer nicht wohnhafte Personen gewählt, als nach Art. 2 Abs. 2 in der Kammer
sein sollen, so hat sofort eine Nachwahl zur Ergänzung dieser Mitglieder auf die vor-
geschriebene Zahl stattzufinden.
Art. 19.
Eine Verstärkung des Bestandes der Kammer kann bis zum vierten Theil der fest-