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Urkunden, welche die Handelskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, müssen unter
ihrem Namen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Mit-
glied der Handelskammer vollzogen werden.
Art. 28.
Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den im Vollzug dieses
Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Handelskammern um Auskunftsertheilung zu
entsprechen. ·
Art. 29.
Jede Kammer hat alljährlich einen Einnahme- und Ausgabe-Etat aufzustellen, der
Centralstelle für Gewerbe und Handel vorzulegen und öffentlich bekannt zu machen.
Art. 30.
Die Kosten der Handelskammer sind von den Wahlberechtigten des Kammerbezirke
(Art. 4) nach dem Maßstab ihrer Gewerbesteuerkapitale zu tragen und werden auf Grund
der von der Handelskammer gefertigten Umlage durch die Steuereinbringer der Gemein
den als Zuschlag zur Gewerbesteuer bei dem Einzug der letzteren erhoben. Die Gemein
den haben, vorbehältlich des späteren Rückersatzes uneinbringlicher Beiträge durch di
Handelskammer, den auf die Zahlungspflichtigen ihres Bezirks entfallenden Betrag binnen
drei Monaten nach Zustellung der Umlage an die Amtspflege abzuliefern, und die let
tere hat den ganzen, auf die Zahlungspflichtigen des Oberamtsbezirks entfallenden Betra
binnen einer weiteren Frist von einem Monat an die Handelskammer abzuführen "6
Für die zur Gewerbesteuer nicht veranlagten Gewerbebetriebe des Staats, sowie di.
Vorschuß= und Kreditvereine (Art. 4 Abs. 2) wird nach Maßgabe des Gesetzes vou
28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, durch die Bezi
schätzungskommission ein als Maßstab für die Handelskammerkostenumlage dienendes fin
girtes Gewerbesteuerkapital gebildet. Die Festsetzung dieses Steuerkapitals ist dem Bei
tragspflichtigen zu eröffnen, welchem das für die Einschätzung zur Staatsgewerbesten-
in dem Gesetz vom 28. April 1873 vorgesehene Beschwerderecht zusteht. ·
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Beschaffung des Aufwands für ein Jahr mehr als zwei vom Tausend des Gewerbe
katasters beträgt.