Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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abgeändert: 
Art. 43 des Gesetzes vom 14. Juni 1887, betreffend die Vertretung der evangelischen 
Kirchengemeinden 2c. (Reg. Blatt S. 237). 
Unsere Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens sind mit der 
Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 31. Juli 1899. 
Wilhelnm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Breitling. Zeyer. 
Eesetz, 
betrefend die Rechtsverhältnise der rehrerinnen an höheren Kädchenschulen und an Frauen. 
arbeitsschulen. Vom 3. August 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Wirttemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen im Sinne des Art. 1 des Gesetzes vom 
30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an diesen 
Schulen 2c. (Reg. Blatt S. 294), können auf Lebenszeit wie auf jederzeitigen Wider 
ruf angestellt werden. 
Art. 2. 
Die Anstellung auf Lebenszeit können nur unverheirathete Lehrerinnen erlangen 
welche vorschriftsmäßig geprüft und mindestens drei Jahre im unständigen Dienst ver 
wendet gewesen sind. 
Art. 3. 
Auf die in Art. 1 genannten Lehrerinnen finden die Bestimmungen in den Art. 
bis 15, 17 Abs. 1, 18 bis 22, 24 Abs. 1, 25 bis 30 und 38 bis 42 des Gesetzes von
	        
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