Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

II. Taxe der Arbeiten. 
bkennig. 
A. Crundtaxe: Für Antertigung und Abgabe der ver- 
schiedenen Arzneiformen einschliesslich: 
der sümmtlichen Wägungen, 
der Zerkleincrung jeder Art von in der Taxe 
der Arzneimittel nicht schon zerkleinert aufge- 
führten Arzneistoffen bis zum Gesammtgewicht von 
50 Gramm, 
der Mengung von Flüssigkeiten, von Pulvern 
unter sich oder mit geringen Mengen von Frlüssig- 
keit (z. B. Oclzucker) oder von Specics, 
des vorgeschriehenen oder sonst etwa nöthigen 
Kolirens oder Filtrirens, 
des Umhüllungsmaterials, sSoweit die Anwendung 
cines Geflsses nicht stattfindet., der Arbeit des Sig- 
nirens und Tectirens .260 
Fur die Abgabe eines eintuchen Aneimintela, 
wic einer Droge, eines chemischen oder galenischen 
Präparates, zugleich als Grundtaxe bei Abtheilung 
dersclben dürfen einschlicsslich der Abzählung von 
Kapschn, Dastillen, Pillen. Lulrern, Tropfen, Ulut- 
cgeln ctc. nur ungerechnet werden 10 
Anmerkung. Auf die Abgabe von Oblaten, Aline 
ralwassern, Mutterlaugen, sowie von Verband- 
stoffen, Pflastermull oder von anderen in verschlos- 
#sener Originalpackung befindlichen Auzneistoffen 
s owie von Pinseln, Spritzen, Tropfglüsern, Glasstäben 
und dergl. findet die Grundtaxe keine Anwendung 
(vergl. Allgemeine Bestimmungen der Arzneitaxes. 11). 
B. Zuschläge zur Grundtaue: 
I. Für die Bereitung der Arznueimittel 
oder Massen: 
u#. für Anreiben und Anutlösen, 
Bercitung einer Oel- oder Samen-Emulsion,
	        
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