Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

152

Hessischen  Oberamtes  Meisenheim,  als  auch  Namens  der  übrigen  Mitglieder  des  deutschen
Zoll-  und  Handels-Vereines,  nämlich  der  Krone  Bayern,  der  Krone  Sachsen,  der  Krone
Hannover  zugleich  in  Vertretung  des  Fürstenthumes  Schaumburg-Lippe,  und  der  Krone
Württemberg,  des  Großherzogihumes  Baden,  des  Kurfürstenthumes  Hessen,  des  Großberzogthumes
  Hessen,  zugleich  das  Landgräflich  Hessische  Amt  Homburg  vertretend,  der
den  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Verein  bildenden  Staaten.  Zamentlich  des  Großherzogthumes
  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meinin  achsen-Altenburg  und
Sachsen-Coburg  und  Gotha,  der  Fürsienthümer  Schwatzburg.  Rudolsart  und  Schwarzburg.
  Sondershausen,  Reuß  älterer  und  Reuß  jüngerer  Linic,  des  Herzogithumes  Braunschweig,
  des  Herzogthumes  Oldenburg,  des  Herzogtbumes  Nassau  und  der  freien  Stadt
Frankfurt  einerseits,  und  Seine  Excellenz  der  Präsident  der  Republik  Chili  andererseité
von  dem  Wunsche  beseelt,  die  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrts=  Bezichungen
zwischen  den  Staaten  des  Zollvereines  und  der  Republik  Chili  auszudehnen  und  zu
befestigen,  haben  es  für  zweckmäßig  und  angemessen  erachtet,  Unterbandlungen  zu
eröffnen  und  zu  gedachtem  Behufe  einen  Vertrag  abzuschließen  und  haben  zu  dem  Ende
zu  Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:

 

Se.  Majestät  der  König  von  Preußen
Allerhöchst  Ihren  Geschäfte  näger  bei  der  Republik  Chili  Herrn  Carl  Ferdinand
  Levenhagen,  Ritter  des  rothen  Adlerordens  III.  Klasse  mit  der
Schleise,  Offizier  des  Kaisärlich  Brasilianischen  Rosen-Ordens,  Ritter  des  Königlich
  Niederländischen  Löwen-Ordens  rc.
und
Se.  Excellenz  der  Präsident  der  Republik  Chili
den  Herrn  Jovino  Novoa,
welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  sich  mitgetbeilt  und  solche  in  guter  und  gehöriger
Form  befunden  haben,  über  nachstehende  Arkikel  übereingekommen  sind:
Artikel  I.

Zwischen  den  Staaten  des  Zollvereines  und  der  Republik  Chili  und  zwischen  ihren

resp.  Unterthanen  und  Bürgern  soll  fortdauernde  Freundschaft  bestehen.
Artikel  2.

Zwischen  den  Staaten  des  Zollvereines  und  den  Gebieten  der  Republik  Chili  soll
hegenseitige  Freiheit  des  Handels  Statt  sinden.  Es  soll  den  Unterlhanen  und  Bürgern
eines  jeden  der  beiden  vertragenden  Theile  freistehen,  unbehindert  und  sicher  mit  ihren
Schiffen  und  Ladungen  nach  allen  Plätzen,  Häfen  und  Flüssen  in  den  Gebieten  des