Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

631 
27. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 19. September 1899. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Gerichtsvollzieherordnung. Vom 8. September 1899. 
  
verfügung des JIustizministeriums, 
belreffend die Gerichtsvollzieherordnung. Vom 8. September 1899. 
Zur Vollziehung des §. 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jannar 1877 
in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898 (Neichs- 
Gesetzblatt S. 371 ff.)?) und der Art. 29—32 des Ausführungsgesetzes zu demselben 
vom 21. Jannar 1879 (Neg. Blatt S. 3 ff.)““) werden die nachstehenden näheren Vor- 
schriften ertheilt. 
Der §. 155 des Gerichsversassungsgesetzes lautet: 
Die Dienst= und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu be- 
trauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Reichsgerichte durch den Reichskanzler, bei den Landes- 
gerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.“ 
*“) Die Art. 29—32 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz lauten: 
Art. 29. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen ein Gerichtssitz sich nicht befindet, sind die Ortsvorsteher die Zu- 
Lhellungsbeamten (Gerichtsvollzieher) für diejenigen Zustellungen, welche innerhalb des Gemeindebezirks mittelst 
Behändigung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt werden sollen (Civilprozeßordnung S§. 152—159, 162—174, 
% ljet 8§. 166—173, 176—191, 197). 
Für diejenigen Zustellungen, welche am Gerichtssitze mittelst Behändigung durch einen Gerichtsvollzieher 
bewirlen sind, für die Zustellungen durch Aufgabe zur Post (Civilprozeßordnung 88. 160, 161, 175 lietzt
	        
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