Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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gewählte oder bestellte Gerichtsvollzieher außerhalb der Gemeinde, so ist der Wohnsitz 
desselben in dem Centralblatt für gerichtliche Bekanntmachungen auf Kosten der betreffen- 
den Gemeinden durch das Amtsgericht (§. 32) zu veröffentlichen. 
S. 7. 
Das Amtsgericht (§. 32) führt ein Verzeichniß über die sämmtlichen Gerichts- 
vollzieher (Stellvertreter) des Amtsgerichtsbezirks, das Landgericht ein solches über die 
Gerichtsvollzieher (Stellvertreter) des Landgerichtsbezirks. 
Von jeder im Personal derselben vorkommenden Aenderung, soweit solche nicht 
durch Bestellung eines besonderen (anderen) Gerichtsvollziehers (Stellvertreters) Seitens 
des Landgerichts herbeigeführt wird, hat das Amtsgericht dem Landgericht unverzüglich 
Anzeige zu erstatten. 
S. S. 
Im Falle gleichzeitiger Verhinderung des Gerichtsvollziehers und des Stellvertreters 
(S§. 17, 18) oder gleichzeitiger Erledigung beider Stellen ist durch Wahl des Gemeinde- 
raths eine geeignete Person mit der einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieher- 
dienstes zu betrauen. Zur Besorgung unaufschieblicher Geschäfte hat in solchen. Fällen 
das Amtsgericht (§. 32) auf Antrag eine solche Person mit der Versehung des Dienstes 
zu beauftragen. 9 
8. 9. 
Den Gemeinden liegt ob, soweit nicht bei der Wahl oder Bestellung des Gerichts- 
vollziehers diesfalls besondere Bestimmungen getroffen werden, die Geschäftslokale der 
Gerichtsvollzieher bereit zu stellen, zu unterhalten und mit dem erforderlichen Mobiliar 
auszustatten, für Heizung und Beleuchtung derselben zu sorgen, sowie die Kanzleibedürf- 
nisse, zu welchen insbesondere das Dienstsiegel gehört, zu beschaffen. 
Das Dienstsiegel hat zu lauten: „Gerichtsvollzieher von N. N.“ (Name der Ge- 
meinde oder der mehreren Gemeinden). 
In gleicher Weise (Abs. 1) haben die Gemeinden ein für die Unterbringung ge- 
pfändeter Gegenstände geeignetes Pfandlokal bereit zu stellen. 
S. 10. 
Außerhalb des Bezirks der Gemeinde, beziehungsweise der mehreren Gemeinden, 
für welche die Gerichtsvollzieher kraft Gesetzes, Wahl oder Bestellung eingesetzt sind, 
dürfen dieselben keinerlei Amtshandlung vornehmen.
	        
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