Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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§. 33. 
Im Falle der Erledigung der Stelle eines Gerichtsvollziehers hat das Amtsgericht 
(§. 32) nöthigenfalls für die Sicherstellung der Gerichtsvollziehersakten, des Dienstsiegels 
und der in den Gewahrsam des Gerichtsvollziehers gekommenen Gelder und sonstigen 
Effekten Sorge zu tragen. 
§. 34. 
Die Vorschriften der S§. 10—17, 19—22, 24, 25, 26 Abs. 1 und 2, 30 gelten 
auch für die Stellvertreter der Gerichtsvollzieher (Art. 32 des Ausführungsgesetzes 
und §. 8 dieser Verfügung). 
§. 35. 
Die den Gerichten beizugebenden Zustellungsbeamten (Art. 29 Abs. 2 
des Ausführungsgesetzes) und deren Stellvertreter werden von dem Justizministerium in 
widerruflicher Weise bestellt. Auf dieselben finden die Vorschriften der §§. 7, 17, 18. 
190, 21, 22, 23, 25, 26 und 30 entsprechende Anwendung. 
Ist in Erkrankungs= oder anderweitigen Dienstverhinderungs-Fällen eines Zustell- 
ungsbeamten ein ständiger Stellvertreter desselben nicht vorhanden oder an der Besorg. 
ung des Zustellungsdienstes gleichfalls verhindert, so ist behufs Bestellung eines stellver- 
tretenden Zustellungsbeamten — Seitens der Amtsgerichte durch Vermittlung des 
vorgesetzten Landgerichts — an das Justizministerium zu berichten und hiebei womöglich 
eine geeignete Person vorzuschlagen. In dringenden Fällen kann der Vorstand des 
betreffenden Gerichts vorsorglich einen Stellvertreter für den Zustellungsbeamten be- 
stellen; es ist jedoch hiefür die nachträgliche Genehmigung des Justizministeriums — 
Seitens der Amtsgerichte wiederum unter Vermittlung des vorgesetzten Landgerichts 
einzuholen. 
Die Zustellungsbeamten führen ein Dienstsiegel. Dasselbe hat zu lauten: „Zu- 
stellungsbeamter bei ..(dNennung des Gerichts oder der Gerichte, denen der Beamte 
beigegeben ist). 
Die Zustellungsbeamten haben ein Register über die von ihnen besorgten Zustell- 
ungen und die hiebei erwachsenen Gebühren und Auslagen (Zustellungsregister) 
nach Maßgabe des Formulars C zu führen. In dasselbe sind auch die Zustellungen 
im Sinne des §. 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufzunehmen.
	        
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