Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

059
28.

Regierungsblatt

für  das

Köônigreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  20.  September  1899.

 

Inhalt:

Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  zur  Ausführung  der  Art.  1—10  und  18—29  des
Gesetzes,  betreffend  die  Einkommensverhältnisse  der  Volksschullehrer,  die  Trennung  des  Mesnerdienstes  vom
Schulamte  und  die  Rechtsverhältnisse  der  Lehrerinnen  an  Volksschulen,  vom  31.  Juli  1899  (Reg.  Blatt
S.  590).  Vom  11.  September  1899.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens
m  Ausführung  der  Art.  1—10  und  18—29  des  Gesetes,  betreffend  die  Einkommensverhältnisse
der  Volksschullehrer,  die  Trennung  des  Megnerdienstes  vom  Schulamte  und  die  Rechtsverhöltnisse
#er  gehrerinnen  an  Volksschulen,  vom  31.  Juli  1899  (Reg.Blatt  S.  590).  Vom  11.  September  1899.

Zur  Vollziehung  der  Art.  1—10  und  18—29  des  Gesetzes,  betreffend  die  Einrommensverhältnisse
  der  Volksschullehrer,  die  Trennung  des  Mesnerdienstes  vom  Schulimte
  und  die  Rechtsverhältnisse  der  Lehrerinnen  an  Volksschulen,  vom  31.  Juli  1899
vird  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.
Zu  Art.  1.

Für  die  Lehrer  an  den  sogenannten  Mittelschulen  sind  Seitens  der  Gemeinden  wie
bisher  höhere  Gehalte  auszusetzen  als  für  die  Lehrer  an  einfachen  Volksschulen.  In
nroßeren  Gemeinden,  welche  nach  Art.  6  des  Gesetzes  vom  31.  Juli  1899  ein  eigenes
Porrückungssystem  eingeführt  haben,  hat  der  Gehalt  der  Mittelschullehrer  auf  jeder
Tienstaltersstufe  zum  mindesten  100  mehr  als  derjenige  der  Volksschullehrer  zu  betragen.
  In  den  übrigen  Orten  soll  den  Mittelschullehrern  der  Mehrbetrag  des  bisberigen
  Stellengehalts  über  die  nach  Art.  3  des  Gesetzes  sich  ergebenden  Grundgehalte
varbleiben,  es  ist  deshalb  hier  jedem  Mittelschullehrer  eine  entsprechende  Ortszulage  nach