Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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und Anblümungskosten zu leisten hat. Die Uebernahme der Besoldungsgüter zur Selbst- 
bewirthschaftung Seitens des Lehrers im Laufe der Dienstzeit, wenn nicht während 
des ersten Dienstjahrs ein dahin gehendes Verlangen gestellt wird, sowie die Rückgabe 
der in Selbstbewirthschaftung genommenen Güter kann nur im Weg freier Vereinbarung 
zwischen der Gemeinde und dem Inhaber der Stelle erfolgen. Eine Verpachtung der 
zur Selbstbewirthschaftung übernommenen Besoldungsgüter durch den Lehrer ist aus- 
geschlossen. Eine neue Feststellung des Werthanschlags der Besoldungsgüter bleibt im 
Fall der Erledigung der Stelle vorbehalten. 
Wenn die Gemeinde die Besoldungsgüter in eigene Verwaltung übernommen hat, 
soll sie nicht gehindert sein, dieselben auf längere Zeit zu verpachten, es ist jedoch dabei 
für den Fall der Erledigung der Schulstelle ein Kündigungsrecht in der Weise zu be- 
dingen, daß das Pachtverhältniß mit dem Ablauf des auf die Kündigung folgenden 
Pachtjahrs gelöst werden kann. 
Die für die Selbstbewirthschaftung etwa vorhandenen besonderen wirthschaftlichen 
Gelasse können der Gemeinde unter der Voraussetzung überlassen werden, daß die Be-. 
nützung in einer für die Schule und die Wohnung des Lehrers keine Störung mit 2 
bringenden Weise geschieht. Erforderlichenfalls entscheidet über die Zulässigkeit eint 
derartigen Benützung das gemeinschaftliche Oberamt in Schulsachen beziehungsweise die 
Oberschulbehörde. Da diese wirthschaftlichen Gelasse unter den Begriff der zu einer 
Schulstelle gehörigen Liegenschaften fallen, können auch sie von der Gemeinde nicht ohne 
Zustimmung der Oberschulbehörde veräußert werden. 
Ein Hausgarten soll auf dem Lande soweit möglich jedem Lehrer zugewiesen werden. 
8. ö. 
Zu Art. ö. 
Die Ausscheidung der zu den niederen Kirchendiensten gehörigen Besoldungstheile 
beziehungsweise der Abzug derselben an einer etwaigen Mehrleistung über den Grund 
gehaltssatz kann erst erfolgen, wenn die Trennung des niederen Kirchendienstes vom 
Schulamt ausgeführt ist; bis dahin sind diese Besoldungstheile als Grundgehalt der 
Schulstelle beziehungsweise als Ortszulage der betreffenden Stelle fortzureichen. 
Die Verwilligung der Ortszulagen erfolgt auf Grund eines im Benehmen mit der 
Ortsschulbehörde gefaßten Beschlusses der bürgerlichen Kollegien, welcher der Genehmigung 
der Oberschulbehörde zu unterstellen ist. Die Ortszulagen sind stets in runden Beträgen
	        
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