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und Anblümungskosten zu leisten hat. Die Uebernahme der Besoldungsgüter zur Selbst-
bewirthschaftung Seitens des Lehrers im Laufe der Dienstzeit, wenn nicht während
des ersten Dienstjahrs ein dahin gehendes Verlangen gestellt wird, sowie die Rückgabe
der in Selbstbewirthschaftung genommenen Güter kann nur im Weg freier Vereinbarung
zwischen der Gemeinde und dem Inhaber der Stelle erfolgen. Eine Verpachtung der
zur Selbstbewirthschaftung übernommenen Besoldungsgüter durch den Lehrer ist aus-
geschlossen. Eine neue Feststellung des Werthanschlags der Besoldungsgüter bleibt im
Fall der Erledigung der Stelle vorbehalten.
Wenn die Gemeinde die Besoldungsgüter in eigene Verwaltung übernommen hat,
soll sie nicht gehindert sein, dieselben auf längere Zeit zu verpachten, es ist jedoch dabei
für den Fall der Erledigung der Schulstelle ein Kündigungsrecht in der Weise zu be-
dingen, daß das Pachtverhältniß mit dem Ablauf des auf die Kündigung folgenden
Pachtjahrs gelöst werden kann.
Die für die Selbstbewirthschaftung etwa vorhandenen besonderen wirthschaftlichen
Gelasse können der Gemeinde unter der Voraussetzung überlassen werden, daß die Be-.
nützung in einer für die Schule und die Wohnung des Lehrers keine Störung mit 2
bringenden Weise geschieht. Erforderlichenfalls entscheidet über die Zulässigkeit eint
derartigen Benützung das gemeinschaftliche Oberamt in Schulsachen beziehungsweise die
Oberschulbehörde. Da diese wirthschaftlichen Gelasse unter den Begriff der zu einer
Schulstelle gehörigen Liegenschaften fallen, können auch sie von der Gemeinde nicht ohne
Zustimmung der Oberschulbehörde veräußert werden.
Ein Hausgarten soll auf dem Lande soweit möglich jedem Lehrer zugewiesen werden.
8. ö.
Zu Art. ö.
Die Ausscheidung der zu den niederen Kirchendiensten gehörigen Besoldungstheile
beziehungsweise der Abzug derselben an einer etwaigen Mehrleistung über den Grund
gehaltssatz kann erst erfolgen, wenn die Trennung des niederen Kirchendienstes vom
Schulamt ausgeführt ist; bis dahin sind diese Besoldungstheile als Grundgehalt der
Schulstelle beziehungsweise als Ortszulage der betreffenden Stelle fortzureichen.
Die Verwilligung der Ortszulagen erfolgt auf Grund eines im Benehmen mit der
Ortsschulbehörde gefaßten Beschlusses der bürgerlichen Kollegien, welcher der Genehmigung
der Oberschulbehörde zu unterstellen ist. Die Ortszulagen sind stets in runden Beträgen