Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Zu  1.  Die  ursprünglichen  Parzellenummern  bleiben  unverändert,  wogegen  die  Buchstaben,
  so  oft  eine  wesentliche  Kulturveränderung  eintritt,  wieder  geändert  werden  können.

Zu  2.  Mit  Buchstaben  werden  die  Parzellen  nur  dann  versehen,  wenn  sie  mehrere
gleiche,  an  verschiedenen  Orten  im  Innern  der  Parzelle  liegende  Kulturen  enthalten  und
die  letzteren  ohne  nähere  Bezeichnung  nicht  von  einander  unterschieden  werden  können.

Zu  3.  Die  Unternummern  bezeichnen  stets  die  Theile  eines  früheren  Ganzen:
wenn  daher  eine  Parzelle  in  mehrere  gleiche  oder  ungleiche  Theile  getheilt  worden  ist.
so  erhalten  die  einzelnen  Theile  nach  dem  Zuge  der  Nummerirung  die  Unternummern
«  122  3  und  wenn  ein  solcher  Theil  nochmals  vertheilt  wird,  so  bekommen  die
12  12
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Sind  früher  mehrere  Parzellen  (Nr.  4,  5,  6,  7)  in  eine  Hand  vereinigt,  spater
aber  wieder  auf  eine  andere,  den  früheren  Grenzen  nicht  mehr  entsprechende  Weise  ge
theilt  worden,  so  werden,  wenn  die  Zahl  der  neuen  Parzellen  die  der  früheren  nicht  über
steigt,  die  alten  Nummern  nach  dem  alten  Nummerirungszug  wieder  eingereiht;  ist  die  zad
der  neuen  Parzellen  jedoch  größer  geworden,  so  werden  für  die  die  früher  wanzelenzahl  übet
steigenden  Nummern,  Unternummern  angewendet,  wie  z.  B.  4  5  6  7

1  —  3  u.  s.  w.

Wird  eine  Parzelle  mit  Unternummer  später  wieder  vertheilt,  so  wird  die  Unternumme
rirung  fortgesetzt.

Ausnahmen  finden  jedoch  statt:

a)  wenn  sich  die  Zahl  der  Parzellen  weder  vermehrt  noch  vermindert  hat,  sondern
von  einer  Parzelle  nur  ein  kleiner  Theil  abgerissen  und  zu  einer  anderen  getheilt
wurde,

b)  wenn  Allmandtheile,  Oedungen  den  angrenzenden  Grundeigenthümern  überlassen
werden,  indem  die  Nummer  der  gewöhnlich  unter  viele  Angrenzer  getheilten
Parzelle  ganz  herausfällt,

e)  wenn  bei  einer  getheilten  Parzelle  müssige,  früher  herausgefallene  Nummern
stehen,  indem  diese  zuvörderst  einzutheilen  sind.

8.  7.
Bei  den  Nachträgen  ist  noch  weiter  Folgendes  zu  beobachten:

dadurch  entstehenden  weiteren  Theile  die  Unternummern