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Hiebei werden sie, sofern es die Witterung gestattet, auf die dafür bestimmten Plätze geführt,
wo sie unter gehöriger Aufficht sich bewegen. Die Zelt der täglichen Bewegung im Freien beträgt
für jeden Gefangenen wenigstens eine halbe Stunde.
Sgichen ien Gewuß der fürin Lust sind jedech die zu Dunkecheft venrhelte Gefangenen aus-9
en.
Bei denjenigen Gefangenen, welche zu der Disciplinarstrafe der einsamen Haft verurtheilt
find, treten die in 8. 72 verordneten Beschränkungen ein.
Gefangene, gegen welche wegen einer sie betreffenden gerichtlichen Untersuchung Haftbefehl
erlassen ist, find gleichfalls nach Thunlichkeit, jedoch unter Beobachtung der nöthigen Vorsicht und
abgesondert von den übrigen Gefangenen, zum Genuß der freien Luft zuzulassen.
8. 45.
Kein Gefangener, welchem seine Gesundheit die Bewegung im Freien gestattet, darf sich derselben
entziehen.
Es kann jedoch von dem Vorstand Gefangenen, welche den Tag über im Freien arbeiten, die
Thellnahme an der Hofstunde erlassen und solchen, welche mit schwereren, ermüdenden Arbeiten im
Imern der Anstalt beschäftigt sind, das Siten auf den Erholungsplätzen gestattet werden.
Wegen üblen Betragens kann die Bewegung im Frelen zeillich, jedoch höchstens bis zur Dauer
einer Woche, entzogen werden.
E. Krankenpflege.
S. 46.
Die Behandlung erkrankter Gefangener findet in der Regel innerhalb der Strafanstalt statt.
Wenn der Zustand des Erkrankten die Verbringung in eine besondere Heilanstalt erfordert, so ist
hiezu die Genehmigung des Strafanstaltenkollegiums einzuholen.
Die in jeder Strafanstalt einzurichtenden Krankenzimmer müssen mit allem Röthigen zu guter
und regelmäßiger Verpflegung der Kranken ausgestattet sein. Auch muß für stete Erhaltung der
Reinlichkeit, reiner Luft und eines der Gesundheit zuträglichen Standes der Lufttemperatur in denselben
gesorgt werden. z.4
Far die Erhaltung der Ordnung in diesen Zimmern sorgt ein hiefür bestimmter Aufseher
(Aufseherin).
Die unmittelbare Pflege und Wart der Kranken wird unter Leitung des Hausarztes und
Ueberwachung eines mit den miederen chirurgischen Verrichtungen vertrauten Aufsehers (Aufseherin)
durch die von dem Vorstand im Einverständniß mit dem Hausarzte aus der Zahl der Gefangenen
blezu ausgewählten Wärter (Wärterinnen) besorgt. Lettere erhalten nicht nur eine tägliche
Zulage von 125 Gramm Fleisch zu der Kost, sondern es darf ihnen auch auf Verwendung des
Hausarztes bei besonderer Anstrengung je für einen Zeitraum von 24 Stunden ¼ Liter Wein oder
1 Liter Bier auf Anstaltskosten von dem Vorstand bewilligt werden.