Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Hiebei  werden  sie,  sofern  es  die  Witterung  gestattet,  auf  die  dafür  bestimmten  Plätze  geführt,
wo  sie  unter  gehöriger  Aufficht  sich  bewegen.  Die  Zelt  der  täglichen  Bewegung  im  Freien  beträgt
für  jeden  Gefangenen  wenigstens  eine  halbe  Stunde.

Sgichen  ien  Gewuß  der  fürin  Lust  sind  jedech  die  zu  Dunkecheft  venrhelte  Gefangenen  aus-9
  en.

Bei  denjenigen  Gefangenen,  welche  zu  der  Disciplinarstrafe  der  einsamen  Haft  verurtheilt
find,  treten  die  in  8.  72  verordneten  Beschränkungen  ein.

Gefangene,  gegen  welche  wegen  einer  sie  betreffenden  gerichtlichen  Untersuchung  Haftbefehl
erlassen  ist,  find  gleichfalls  nach  Thunlichkeit,  jedoch  unter  Beobachtung  der  nöthigen  Vorsicht  und
abgesondert  von  den  übrigen  Gefangenen,  zum  Genuß  der  freien  Luft  zuzulassen.

8.  45.

Kein  Gefangener,  welchem  seine  Gesundheit  die  Bewegung  im  Freien  gestattet,  darf  sich  derselben
  entziehen.

Es  kann  jedoch  von  dem  Vorstand  Gefangenen,  welche  den  Tag  über  im  Freien  arbeiten,  die
Thellnahme  an  der  Hofstunde  erlassen  und  solchen,  welche  mit  schwereren,  ermüdenden  Arbeiten  im
Imern  der  Anstalt  beschäftigt  sind,  das  Siten  auf  den  Erholungsplätzen  gestattet  werden.

Wegen  üblen  Betragens  kann  die  Bewegung  im  Frelen  zeillich,  jedoch  höchstens  bis  zur  Dauer
einer  Woche,  entzogen  werden.

E.  Krankenpflege.

S.  46.

Die  Behandlung  erkrankter  Gefangener  findet  in  der  Regel  innerhalb  der  Strafanstalt  statt.
Wenn  der  Zustand  des  Erkrankten  die  Verbringung  in  eine  besondere  Heilanstalt  erfordert,  so  ist
hiezu  die  Genehmigung  des  Strafanstaltenkollegiums  einzuholen.

Die  in  jeder  Strafanstalt  einzurichtenden  Krankenzimmer  müssen  mit  allem  Röthigen  zu  guter
und  regelmäßiger  Verpflegung  der  Kranken  ausgestattet  sein.  Auch  muß  für  stete  Erhaltung  der
Reinlichkeit,  reiner  Luft  und  eines  der  Gesundheit  zuträglichen  Standes  der  Lufttemperatur  in  denselben
  gesorgt  werden.  z.4

Far  die  Erhaltung  der  Ordnung  in  diesen  Zimmern  sorgt  ein  hiefür  bestimmter  Aufseher
(Aufseherin).

Die  unmittelbare  Pflege  und  Wart  der  Kranken  wird  unter  Leitung  des  Hausarztes  und
Ueberwachung  eines  mit  den  miederen  chirurgischen  Verrichtungen  vertrauten  Aufsehers  (Aufseherin)
durch  die  von  dem  Vorstand  im  Einverständniß  mit  dem  Hausarzte  aus  der  Zahl  der  Gefangenen
blezu  ausgewählten  Wärter  (Wärterinnen)  besorgt.  Lettere  erhalten  nicht  nur  eine  tägliche
Zulage  von  125  Gramm  Fleisch  zu  der  Kost,  sondern  es  darf  ihnen  auch  auf  Verwendung  des
Hausarztes  bei  besonderer  Anstrengung  je  für  einen  Zeitraum  von  24  Stunden  ¼  Liter  Wein  oder
1  Liter  Bier  auf  Anstaltskosten  von  dem  Vorstand  bewilligt  werden.