676
III. Von den Nachträgen.
A. Im Allgemeinen.
8. 13.
Die Fortführung der Flurkarten und Primärkataster wird durch Fortführungsbeamte
(Bezirksgeometer) vollzogen, welche vom Staat für einen oder mehrere Oberamtsbezirke
aufgestellt werden. Denselben liegt auch die Aufsicht über die Erhaltung der Landes-
vermessungssignale (§§. 34 und 35) und die Aufsicht über die Erhaltung der Vermar-
kung der Grenzen (§. 34) ob.
S. 14.
Die Unterlagen für die Fortführung der Flurkarten und Primärkataster, d. h.
die Handrisse und Meßurkunden müssen durch geprüfte und verpflichtete Geometer ge-
fertigt werden. ·
Das Interesse einer einheitlichen und geordneten Behandlung der Katastervermessungs-
geschäfte erfordert, daß zur Besorgung dieser Geschäfte für jede Gemeinde aus der Zon
der geprüften und verpflichteten Geometer ein zuverlässiger Geometer (Katastergeometc#
oder nöthigenfalls mehrere aufgestellt werden. Die Oberämter haben die Aufstellung und
die Thätigkeit der Katastergeometer zu überwachen und auf die Beseitigung unbranchbarer
Katastergeometer hinzuwirken.
Die Wahl eines tüchtigen Katastergeometers wird dadurch erleichtert werden, daß
mehrere nebeneinanderliegende Gemeinden sich über die Wahl eines solchen verständigen:
auch bleibt es der Amtskörperschaft überlassen, einen oder mehrere Katastergeometer für
den Oberamtsbezirk aufzustellen.
Zur Aufnahme von Veränderungen an dem Staat gehörigen Grundstücken und zur
Aufnahme von durch staatliche Unternehmungen verursachten Aenderungen an sonstigen
Grundstücken können die Staatsbehörden ihre eigenen Geometer verwenden; dasselbe gilt
für Gemeinden und Amtskörperschaften. «
Die Meßurkunden über die auf dem gesetzlichen Wege ausgeführten Feldbereini—
gungen oder über sonstige unter der Aufsicht der Centralstelle für die Landwirthschaft.
Abtheilung für Feldbereinigung, ausgeführte Meliorationen und die damit zusammen
hängenden Veränderungen des Grundeigenthums können von denjenigen Geometern ge-