Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Anlage l. 
Drüfungsurkunde. 
D sdem 
as der zu 
bhölzerne! Dgenannt *-1 
gehörige eiserne schif |bezeichnet mit Nummer 
von einer Ladefähigkeit von vvnvnvuuoovnn 
ist in allen seinen Theilen und Zubehörungen untersucht, mit der größten zulässigen Eintauchung in na: 
folgend aufgeführter Weise bezeichnet und mit der im folgenden Verzeichniß angeführten Bemannung *ê 
Ausrüstung versehen für die Bodenseeschiffahrt tauglich befunden worden. 
Auf Grund dieser Urkunde darf dieses Fahrzeug zur Bodenfeeschiffahrt solange benützt werden, alse 
sich in dem erwähnten Zustande befindet und bis eine wesentliche Aenderung oder Erneuerung wichtiger Sche- 
theile vorgenommen wird. 
Urkundlich unter amtlicher Vollziehung und Besiegelung. 
„ den i
	        
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