Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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nachgesuchten Namensänderung vom öffentlich-rechtlichen Standpunkte etwa Bedenken 
entgegenstehen. 
Das Gesuch um Ermächtigung zu einer Aenderung des Vornamens ist übrigens 
von dem Amtsgericht ohne weitere Erhebungen dann zurückzuweisen, wenn der gewählte 
Vorname anstößig ist. 
KS. 7. 
Haben sich bei einem Gesuche um Ermächtigung zu einer Aenderung des Vornamens 
auf Grund der vorgelegten Nachweise und der gemachten Erhebungen (88§. 5, 6) keine 
Anstände ergeben oder sind etwa erhobene Anstände erledigt, so hat das Amtsgericht das 
Gesuch mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen einer bestimmten Frist 
geltend zu machen, öffentlich bekannt zu machen. Diese Frist soll mindestens einen 
Monat betragen. 
Die öffentliche Bekanntmachung geschieht durch einmalige Einrückung in den Staats- 
anzeiger für Württemberg und in das Amtsblatt des Bezirks des betreffenden Amtsgerichts. 
Das Amtsgericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter erfolge. 
Mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das letzte der die Bekanntmachung ent- 
haltenden Blätter ausgegeben ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt. Nach Ablauf 
der Frist (Abs. 1) wird von dem Amtsgericht über das Gesuch entschieden. Die Ent- 
scheidung ist dem Gesuchsteller und, wenn Einwendungen erhoben sind, auch denjenigen, 
welche sie erhoben haben, zuzustellen (vergl. ferner F. 9). 
g. 8. 
Das Gesuch um Ermächtigung zu einer Aenderung des Familiennamens ist von 
dem Amtsgericht (§. 4) nach Anstellung der erforderlichen Erhebungen (§. 6 Abs. 1 und 2) 
dem Justizministerium mit Bericht unter Anschluß der erwachsenen Akten vorzulegen. 
Hiebei ist im Falle des §. 5 Abs. 2 Satz 2 ein bezüglicher Auszug aus dem Geburts- 
register, und sind bei Personen, die unter Vormundschaft stehen, die Vormundschaftsakten 
beizufügen. 
Das Justizministerium ordnet, sofern nicht die sofortige Zurückweisung des Gesuches 
angezeigt erscheint, die öffentliche Bekanntmachung desselben durch das Amtsgericht in 
Gemäßheit des §. 7 Abs. 1—4 an.
	        
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