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Tambach, welche auf Verlangen der Herzoglich Sächsischen Regierung die Königlich
Preußische Regierung auf ihre Kosten ausführen wird.
Der Herzoglich Sächsischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen Uebertragung
der im Artikel III unter Nr. 2 übernommenen Verpflichtung auf die von
den Bahnlinien berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren sich zu verständigen
sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung für die Erfülung
der Verpflichtung ihrerseits der Königlich Preußischen Regierung verhaftet.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Herstellung,
Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Bahnhöfen, soweit
diese Wege außerhalb der Bahnhöfe liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung
ist.
Sollte die Königlich Preußische Regierung nach Ablauf derjenigen Frist,
innerhalb welcher dieselbe die Beschaffung des zur Herstellung der Bahnanlagen
erforderlichen Grund und Bodens von der Herzoglich Sächsischen Regierung zu
verlangen berechtigt ist, zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen
durch Herstellung von Anschlußgeleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen
sich entschließen, so wird die Herzoglich Sächsische Regierung zwecks Erwerbung
des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens gleichfalls
das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen
Bestimmungen von selbst Amwendung findet, und für die Ermittelung und Feststellung
der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung
bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen
in dem Herzogthum Gotha zur Zeit Geltung haben.
Diese Vereinbarungen sollen auch auf etwaige Enveiterungen und Ergänzungen
der Bahnen Gotha- Ohrdruf und Fröttstädt—Friedrichroda Anwendung
finden.
Artikel V.
Für die Verhandlungen b, welche zur Uebertragung des Eigenthums auf den
Preußischen Staat in den in den Artikeln III und IV bezeichneten Fällen erforderlich
sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, tritt Freiheit von
Stempel- und Gerichtsgebühren ein.
Artikel VI.
Die Herzogliche Regierung verpflichtet sich, die im Arrikel III unter Nr.
bezeichneten Bahnen:
a) von Gotha nach Ohrdruf,
b) von Fröttstädt nach Friedrichroda
mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör am 1. April 1889 an die von
der Königlich Preußischen Regierung zu bezeichnende Behörde in betriebsfähigem
und arnngsmähigem Zustande zu übergeben.
Sie wird zu diesem Zweck beide Bahnen nebst Zubehör bis zu ihrer
Uebergabe an die Königoch Preußische Regierung in bisheriger Weise unterhalten
und erneuern lassen, und zwar: