Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Tambach,  welche  auf  Verlangen  der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung  die  Königlich
Preußische  Regierung  auf  ihre  Kosten  ausführen  wird.

Der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung  bleibt  es  freigestellt,  wegen  Uebertragung
  der  im  Artikel  III  unter  Nr.  2  übernommenen  Verpflichtung  auf  die  von
den  Bahnlinien  berührten  Gemeinden  u.  s.  w.  mit  letzteren  sich  zu  verständigen
sie  bleibt  indeß  auch  für  den  Fall  einer  derartigen  Uebertragung  für  die  Erfülung
  der  Verpflichtung  ihrerseits  der  Königlich  Preußischen  Regierung  verhaftet.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die  Herstellung,
  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Bahnhöfen,  soweit
  diese  Wege  außerhalb  der  Bahnhöfe  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung
  ist.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  nach  Ablauf  derjenigen  Frist,
innerhalb  welcher  dieselbe  die  Beschaffung  des  zur  Herstellung  der  Bahnanlagen
erforderlichen  Grund  und  Bodens  von  der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung  zu
verlangen  berechtigt  ist,  zu  einer  Erweiterung  der  ursprünglichen  Bahnanlagen
durch  Herstellung  von  Anschlußgeleisen,  Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen
sich  entschließen,  so  wird  die  Herzoglich  Sächsische  Regierung  zwecks  Erwerbung
des  zur  Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Bodens  gleichfalls
das  Enteignungsrecht  ertheilen,  insoweit  dasselbe  nicht  bereits  nach  den  gesetzlichen
Bestimmungen  von  selbst  Amwendung  findet,  und  für  die  Ermittelung  und  Feststellung
  der  Entschädigungen  keine  ungünstigeren  Bestimmungen  in  Anwendung
bringen  lassen,  als  diejenigen,  welche  bei  den  Enteignungen  zu  Eisenbahnanlagen
in  dem  Herzogthum  Gotha  zur  Zeit  Geltung  haben.

Diese  Vereinbarungen  sollen  auch  auf  etwaige  Enveiterungen  und  Ergänzungen
  der  Bahnen  Gotha-  Ohrdruf  und  Fröttstädt—Friedrichroda  Anwendung
  finden.

Artikel  V.

Für  die  Verhandlungen  b,  welche  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  auf  den
Preußischen  Staat  in  den  in  den  Artikeln  III  und  IV  bezeichneten  Fällen  erforderlich
sind,  namentlich  auch  für  die  Auflassung  in  den  Grundbüchern,  tritt  Freiheit  von
Stempel-  und  Gerichtsgebühren  ein.

Artikel  VI.

Die  Herzogliche  Regierung  verpflichtet  sich,  die  im  Arrikel  III  unter  Nr.
bezeichneten  Bahnen:

a)  von  Gotha  nach  Ohrdruf,

b)  von  Fröttstädt  nach  Friedrichroda
mit  allem  beweglichen  und  unbeweglichen  Zubehör  am  1.  April  1889  an  die  von
der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  bezeichnende  Behörde  in  betriebsfähigem
und  arnngsmähigem  Zustande  zu  übergeben.

Sie  wird  zu  diesem  Zweck  beide  Bahnen  nebst  Zubehör  bis  zu  ihrer
Uebergabe  an  die  Königoch  Preußische  Regierung  in  bisheriger  Weise  unterhalten
und  erneuern  lassen,  und  zwar: