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aus thatsächlichen oder rechtlichen Gründen unthunlich, (z. B. weil der Aufenthaltsort
des Verfolgten in den Niederlanden unbekannt oder weil die Berechtigung, die Aus-
lieferung zu verlangen, zweifelhaft ist), so kann auch in Zukunft der Antrag auf Oer-
beiführung der vorläufigen Festnahme behufs der Vermittelung auf diplomatischem Weg
dem Justizministerium vorgelegt und in Fällen, die ganz besonderer Beschleunigung
bedürfen, unmittelbar, eventuell telegraphisch, an die Kaiserliche Gesandtschaft im Haag
gerichtet werden.
In jedem Falle ist die Einsendung der zur Stellung des Auslieferungsantrags
erforderlichen Schriftstücke an das Justizministerium besonders zu beschleunigen, da die
in den Niederlanden vorläufig festgenommenen Personen gemäß Artikel 9 des Ausliefer-
ungsvertrags nach Ablauf einer Frist von 20 Tagen wieder auf freien Fuß gesetzt
werden, falls nicht der Auslieferungsantrag unter Vorlegung der erforderlichen Schrift-
stücke bis dahin gestellt worden ist.
Sämmtliche für die Königlich Niederländischen Behörden bestimmten Schriftstücke
sind mit lateinischen Buchstaben zu schreiben.
Solange nicht einzelne Polizei= und Sicherheitsbeamte gemäß Artikel 8 des Vertrags
dazu besonders ermächtigt worden sind, dürfen die Anträge auf vorläufige Festnahme
unmittelbar an die niederländischen Behörden nur von den Gerichten (einschließlich der
Untersuchungsrichter) und von den Beamten der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Die
Polizei= und Sicherheitsbehörden haben sich hienach solcher Anträge bis auf Weiteres
zu enthalten.
Die Verfügung des Justizministeriums vom 5. Dezember 1879, betreffend den
Vertrag zwischen der Krone Württemberg und dem Königreich der Niederlande wegen
gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher und Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen
vom 23.|30. August 1852 (Württembergisches Gerichtsblatt Band 16 Seite 401) ist
aufgehoben.
Stuttgart, den 8. September 1899.
Breitling. Pischek.